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OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.07.2017 – OVG 12 S 7.17 – „Kein Alkoholverbot im Stadtgebiet von Forst (Lausitz)“

ZVR-Online Dok. Nr. 06/2019 – online seit 30.05.2019

§ 26 Abs. 1 OBG, § 7 Abs. 1 StO

Leitsätze der Redaktion

1. Eine allgemeine Lebenserfahrung, dass Alkoholgenuss generell dazu führt, dass der Konsument die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört, besteht nicht. Als allgemein bekannte Tatsache mag gelten, dass Alkoholkonsum den Tatentschluss, die Motive oder die Begehungsweisen bei Straftaten in hohem Maße beeinflussen und das Aggressions- und Gewaltpotential im Einzelfall erhöhen kann. Rn. 1
2. Der Konsum von alkoholhaltigen Getränken stellt hiernach für sich genommen keine (abstrakte) Gefahr dar.Rn. 2

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Antragstellerin entgegen der Vermutung des Antragsgegners erst am 2. Januar 2017 zugestellt worden war und die Beschwerde am 13. Januar 2017 innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt und am 31. Januar 2017 fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Das Beschwerdevorbringen, das Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt jedoch in der Sache keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.Rn. 3
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Antragstellerin entgegen der Vermutung des Antragsgegners erst am 2. Januar 2017 zugestellt worden war und die Beschwerde am 13. Januar 2017 innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt und am 31. Januar 2017 fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Das Beschwerdevorbringen, das Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt jedoch in der Sache keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.Rn. 4
Der Antragstellerin ist auch nicht der Beschwerdebegründung entsprechend deshalb vollumfänglich vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, weil der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrige Teil der Regelungen des angegriffenen Bescheides untrennbar mit seinen weiteren Verfügungen verbunden ist. Letzteres trifft nicht zu. Die Beanstandung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 10. Juli 2015 (Nr. I des Bescheides vom 24. Februar 2016), die daraus folgenden Aufhebungsverlangen (Nr. II und III des Bescheides) und das Beseitigungsverlangen (Nr. IV des Bescheides) können selbständig bestehen und erlangten durch eine Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme (Nr. V des Bescheides), bezüglich der das Verwaltungsgericht (teilweise) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, keine andere Bedeutung, als ihnen im Zusammenhang des gesamten Bescheides zukommt. Die insoweit zutreffend von der Antragstellerin wiedergegebenen Anforderungen an die Teilbarkeit eines Verwaltungsakts liegen damit vor. Soweit sie sich darauf beruft, dass es unweigerlich zur Gesamtrechtswidrigkeit eines Bescheides führen müsse, wenn eine einzelne Regelung in einem sofort vollziehbaren Bescheid rechtswidrig sei, geht dies über die von ihr zitierten Voraussetzungen hinweg und widerspricht dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 VwGO und § 44 Abs. 4 VwVfG. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin ohne nähere Begründung die Auffassung äußert, dass an einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid höhere Anforderungen in Bezug auf seinen Inhalt zu stellen seien als an einen nicht sofort vollziehbaren Verwaltungsakt.Rn. 5
2. Die Beschwerde hat auch nicht mit dem Einwand Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Verfügungen in Nr. I, II, III und IV des Bescheides vom 24. Februar 2016 als solche rechtswidrig seien.Rn. 6
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf, nach dem die Kommunalaufsichtsbehörde rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde beanstanden und verlangen kann, dass diese innerhalb angemessener Frist aufgehoben werden, voraussichtlich vorliegen. Ferner hat es bei summarischer Prüfung angenommen, dass sich der Antragsgegner zu Recht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf stützen und verlangen könne, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse und Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht werde.Rn. 7
a) Die Antragstellerin reklamiert zu Unrecht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 7 Abs. 1 StO rechtmäßig sei; die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 OBG seien insoweit erfüllt, weil eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Alkoholkonsum in den in § 7 Abs. 1 StO aufgeführten Straßen vorliege.Rn. 8
Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen. Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt mithin eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose. Es müssen bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadeneintritts muss dabei umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347, 351 f.,356; juris Rn. 35, 41).Rn. 9
(aa) Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung einer vom Alkoholkonsum ausgehenden abstrakten Gefahr ohne Erfolg darauf, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Alkoholgenuss zu Verhaltensweisen führe, die geeignet seien, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Eine allgemeine Lebenserfahrung, dass Alkoholgenuss generell dazu führt, dass der Konsument die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört, besteht nicht. Als allgemein bekannte Tatsache mag gelten, dass Alkoholkonsum den Tatentschluss, die Motive oder die Begehungsweisen bei Straftaten in hohem Maße beeinflussen und das Aggressions- und Gewaltpotential im Einzelfall erhöhen kann. Die Zusammenhänge gelten jedoch als äußerst komplex (Hecker, NVwZ 2009, 1016). Es hängt insbesondere von den äußeren Umständen, den individuellen Gegebenheiten und Befindlichkeiten sowie den situativen Einflüssen ab, welche Wirkungen Alkoholgenuss bei dem Einzelnen zeigt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juli 2009 - 1 S 2200.08 - juris Rn. 45 f.; OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2012 - 3 N 653.09 - juris Rn. 61; OVG Bautzen, Urteil vom 30. März 2017 - 3 C 19.16 - juris Rn. 25 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2010 - III-3 RBs 12/10 u.a. - juris Rn. 35; Faßbender, NVwZ 2009, 563, 564, Hecker, a.a.O.). Deshalb findet in Deutschland auch keine allgemeine Sanktionierung des Alkoholkonsums statt. Entsprechend nimmt im Übrigen auch § 7 Abs. 2 StO Bereiche, die nach Gaststättenrecht konzessioniert sind, sowie öffentliche Veranstaltungen und Feste von dem Alkoholverbot aus. Soweit die Antragstellerin einschränkend geltend macht, dass der hinreichende Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach allgemeiner Lebenserfahrung vor allem bei bestimmten Personen bestehe, auf die sie konkret bei dem Alkoholverbot abstelle, ist dies bereits ohne Substanz, da sie nicht darlegt, auf welche Personen oder Personengruppen sie sich bezieht. Unabhängig davon findet eine Begrenzung der Normanwendung auf bestimmte Personen oder Gruppen in § 7 Abs. 1 StO, der ein generelles Alkoholverbot in den dort aufgeführten Straßen anordnet, keinen Ausdruck.Rn. 10
(bb) Die Beschwerde rechtfertigt eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch nicht mit Blick auf die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ausführungen der Polizei im Schreiben vom 24. Januar 2017 und ihre Mitteilung an ihren Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Januar 2017. Zwar mögen aussagekräftige Statistiken, die eine Häufung typisch alkoholbedingter Verstöße in bestimmten Bereichen einer Gemeinde belegen, für die Annahme einer abstrakten Gefahr ausreichend sein (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 41; OVG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2010 – 3 K 319.09 – juris Rn. 41 ff., 47; Winkelmüller/Misera, LKV 2010, 259, 262; a.A. wohl Kohl, NVwZ 1991, 620, 623). Die angeführten Auskünfte führen jedoch nicht zu einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage für die Annahme, dass in dem vom Alkoholverbot erfassten Bereich eine abstrakte, ordnungsrechtlich relevante Gefahr besteht, aufgrund derer der Erlass des § 7 Abs. 1 StO gerechtfertigt wäre.Rn. 11
Nach der Auskunft der Polizei vom 24. Januar 2017 gab es in dem gesamten Zeitraum 2015/2016 11 Personen betreffende Einsätze und 11 Anzeigen, die sich auf den Bereich der Alkoholverbotszone und den Konsum von Alkohol oder andere berauschende Mittel bezogen. Bei den 11 polizeilichen Einsätzen wurde für 7 Personen die Feststellung getroffen, dass sie Alkohol konsumiert hätten. Lediglich für 4 dieser Personen sind Verhaltensweisen festgehalten, die für einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Betracht kommen könnten. Bei den für diese Personen notierten Verhaltensweisen (Pöbeleien, OWI Personalangaben, Erregung öffentlichen Ärgernisses) wiederum geht es – im Vergleich zu Gesundheitsbeeinträchtigungen, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und sonstige Gewalt – um eher geringfügige Schäden. Auf eine nach dem vorbezeichneten allgemeinen Maßstab erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt lassen diese Zahlen nicht schließen. Auch die 11 Anzeigen rechtfertigen nicht die Annahme einer abstrakten Gefahr. Von den 11 Anzeigen betrafen 10 Vorfälle mit Alkoholkonsum. Bereits diese Zahl der innerhalb von 2 Jahren zur Anzeige gebrachten Vorfälle, die sich auch auf Raub, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und damit schwerer wiegende Delikte bezogen haben, dürfte nicht hoch genug sein, um einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum in dem vom Alkoholverbot erfassten Bereich und regelmäßig auftretenden schwereren Straftaten der angezeigten Art zu belegen. Zumindest hat sie allein keinen hinreichenden Aussagewert, da Zahlen zu anderen vergleichbaren Innenstadtlagen fehlen. Im Übrigen lassen die Feststellungen der Polizei in keinem Fall erkennen, dass der Alkohol auch in der Alkoholverbotszone getrunken wurde. Die Anzeigen geben daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Betroffenen überhaupt zu den Normunterworfenen zu zählen wären (vgl. OVG Weimar, a.a.O. Rn. 59; OVG Magdeburg, a.a.O. Rn. 48).Rn. 12
Die in dem Schreiben der Antragstellerin vom 26. Januar 2017 angeführten Vorfälle rechtfertigen es ebenfalls nicht, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den Konsum von Alkohol in der Alkoholverbotszone des § 7 Abs. 1 StO anzunehmen. Dort sind für die Jahre 2014, 2015 und 2016 insgesamt 23 Vorfälle im Zusammenhang mit dem Alkoholverbot notiert, von denen in 15 Fällen Verhaltensweisen festgehalten worden sind, die als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht kommen. Dabei handelt es sich wiederum fast ausnahmslos um Pöbeleien und Beleidigungen, so dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer abstrakten Gefahr besonders groß sein muss. Dafür reicht die angeführte Zahl der in Betracht kommenden Vorfälle im Verlauf eines Zeitraums von 3 Jahren nicht aus. Dies gilt auch, wenn man die im Bericht der Polizei vom 24. Januar 2017 für 2015/2016 angeführten relevanten 4 Vorfälle, bei denen es zu vergleichsweise leichteren Schäden gekommen ist, einbezieht. Im Übrigen lassen die im Schreiben vom 26. Januar 2017 wiedergegebenen Feststellungen mit Ausnahme von 2 Fällen ebenfalls nicht erkennen, dass der Alkohol in der Alkoholverbotszone konsumiert worden ist.Rn. 13
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch das von der Beschwerde - in Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit - in Bezug genommene Protokoll der Gesprächsrunde vom 15. Oktober 2013 keine Grundlage für die Annahme einer abstrakten Gefahr in dem vom Alkoholverbot erfassten Bereich bietet. Die dort protokolierten Gesprächsbeiträge enthalten im Wesentlichen Vorschläge der Diskussionsteilnehmer zur Verbesserung der Situation vor dem Kaufland und im Bereich der Promenade, aber keine hinreichende Aufführung von konkreten Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol. Auch die in der Beschlussvorlage SVV/0153/2015 genannte Einschränkung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Anwohner rechtfertigt die Einrichtung der Alkoholverbotszone nicht. Ein subjektives Sicherheitsgefühl ist als solches nicht Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. OVG Weimar, a.a.O. juris Rn. 66).Rn. 14
(cc) Der Antragstellerin ist auch nicht deshalb vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, weil es ihrem Vorhalt entsprechend in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass der Alkoholkonsum als solcher bei bestimmten Fallkonstellationen und in bestimmten Gebieten eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung sein könne. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. November 2012 (11 KN 187.12, juris). Die dieser Entscheidung zugrundeliegende Verordnung betraf ein Alkoholverbot, das sich lediglich auf eine Länge von 214 m einer Straße in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag von 0.00 Uhr bis 8.00 Uhr erstreckte. In dem vom Alkoholverbot betroffenen Bereich waren 12 gastronomische Betriebe angesiedelt. Ferner waren die anlassbedingten polizeilichen Einsätze in dem Bereich auf 249 pro Jahr angestiegen und die in Bezug zur besonderen Situation des Straßenabschnitts stehenden Straftaten auf 115. Nach den Anwohnerbeschwerden war eine Nachtruhe bis in die Morgenstunden (8.00 Uhr) wiederkehrend nicht möglich, so dass mehrere Anwohner wiederholt ihre Wohnungen verlassen mussten, um Schlaf zu finden. Danach unterscheiden sich die der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg gebilligten Verordnung vorausgegangenen Umstände entsprechend der vorstehenden Auswertung der Daten der Polizei und der Antragstellerin grundlegend von der früheren Situation in der nach § 7 Abs. 1 StO eingerichteten Alkoholverbotszone (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. März 2013 - Ss (OWIZ) 28.13 - juris Rn. 10), die zudem mehrere Straßen einbezieht und daher nicht weniger Vorfälle erwarten ließe als in der Alkoholverbotszone, über die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden hat. Soweit die Antragstellerin meint, auch bei ihr seien entsprechend der dort berücksichtigten Situation erhebliche Lärmbelästigungen sowie Verunreinigungen und Gefährdungen des Verkehrs zu beobachten gewesen, ist ihr Vortrag ohne Substanz und wird im Übrigen durch das mit der Beschwerde eingeführte polizeiliche Schreiben vom 24. Januar 2017 sowie ihre Mitteilung an ihren Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Januar 2017 nicht gestützt.Rn. 15
b) Da nach alledem auf der Grundlage der Beschwerdebegründung bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, es fehle voraussichtlich eine abstrakte § 7 Abs. 1 StO rechtfertigende Gefahr, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Alkoholverbot auch unverhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf aufmerksam gemacht, dass das Verwaltungsgericht zutreffend reklamiert hat, es müssten für die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht nur die Zahl derer, die alkoholbedingt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört haben, in den Blick genommen, sondern auch die ungefährlichen Alkoholkonsumenten berücksichtigt werden (vgl. OVG Weimar, a.a.O. Rn. 59), wofür keine verlässliche Datengrundlage bestehe. Die Notwendigkeit der Einbeziehung ihrer Interessen entfällt entgegen der wohl bestehenden Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb, weil bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, welche Schäden durch die Alkoholkonsumenten zu erwarten seien, die sich nicht an gesetzliche Regelungen halten würden. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde sinngemäß vorträgt, ungefährliche Alkoholkonsumenten hätte es - wenn überhaupt - nur in kleinem Umfang gegeben, ist dies ohne Substanz.Rn. 16
Entgegen der Beschwerdebegründung deuten den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechend ferner die Schreiben der Antragstellerin vom 30. Dezember 2015 und 17. Februar 2016 darauf hin, dass ein ganzjähriges Alkoholverbot jedenfalls nicht erforderlich wäre. Die dortigen Ausführungen, nach denen der Antragstellerin ein Verbot von April bis einschließlich Oktober täglich ab 16.00 Uhr wichtig erscheine bzw. sie „ nach den jetzigen Feststellungen in Auswertung des Außendienstes … die zeitliche Beschränkung von April bis Oktober in der Zeit von 14:00 Uhr bis 03:00 Uhr erforderlich und angemessen“ erachte, stehen im Widerspruch zu der Annahme, die von ihr angenommene abstrakte Gefahr rechtfertige ein ganzjähriges 24-stündiges Alkoholverbot. Die Beschwerdebegründung, nach der die Antragstellerin die Situation beschrieben habe, ohne erklärt zu haben, dass es in den Monaten November bis März nicht zu entsprechenden Vorfällen gekommen war, löst diesen Widerspruch nicht auf. Im Übrigen verkennt die Antragstellerin insoweit, dass es für die Verhältnismäßigkeit auf die Anzahl und Schwere der Vorfälle ankommt. Dass es überhaupt zu entsprechenden Ereignissen in dem genannten Zeitraum gekommen sein soll, genügt für eine Abwägung auf einer hinreichend gesicherten Grundlage nicht. Auch der Einwand der Beschwerde, eine zeitliche Einschränkung des Alkoholverbots würde zwangsläufig zu einer zeitlichen Verlagerung der alkoholbedingten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen, erklärt den vorbenannten Widerspruch nicht. Im Übrigen ist der Einwand ohne Substanz und erläutert nicht, auf Grund welcher Erkenntnisse von einer solchen Verlagerung auszugehen sei und aus welchen Gründen diese Erkenntnisse nicht bei Abfassung der vorbezeichneten Schreiben berücksichtigt worden sind.Rn. 17
c) Die Beschwerde der Antragstellerin hat auch nicht deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass das Aufhebungsverlangen des Antragsgegners sich bei verständiger Würdigung nur gegen das Alkoholverbot und den daran anknüpfenden neu in den Verwarn- und Bußgeldkatalog eingeführten Tatbestand richte. Das Verwaltungsgericht hat das Aufhebungsverlangen einschränkend zu Gunsten der Antragstellerin ausgelegt, so dass bereits zweifelhaft erscheint, ob sie ein rechtliches Interesse hat, sich dagegen zu wehren.Rn. 18
Jedenfalls ist die Auslegung des Bescheides vom 24. Februar 2016 durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes hat zum einen nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung und zum anderen danach zu erfolgen, wie ihn Adressat oder Drittbetroffener nach Treu und Glauben verstehen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 7 B 48/07 - juris Rn. 6). Insofern ist vorliegend zu beachten, dass der Bescheid vom 24. Februar 2016 ausschließlich mit der Rechtswidrigkeit der Einrichtung der Alkoholverbotszone begründet worden ist. Auch die ihm vorangegangenen Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 16. September 2015 und 6. November 2015 lassen keinen Zweifel, dass der Antragsgegner anlässlich der ersten Änderung der StO ausschließlich in die nähere rechtliche Überprüfung des Alkoholverbots eingetreten war. Ausweislich des Antwortschreibens der Antragstellerin vom 30. Dezember 2015 hat sie dies ebenfalls angenommen. Ferner hat sie auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 27. Januar 2016, dem der Entwurf des streitgegenständlichen Bescheides beigefügt war, in ihrem Antwortschreiben vom 17. Februar 2016 ausschließlich zur Einführung der Alkoholverbotszone argumentiert. Für den mit der Beschwerde geltend gemachten Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Bescheid vom 24. Februar 2016 zu Unrecht nur auf das Alkoholverbot und den insoweit neu in den Verwarn- und Bußgeldkatalog eingeführten Tatbestand bezogen, ist vor dem geschilderten Hintergrund kein Raum.Rn. 19
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10. Juli 2015 nicht teilbar sei. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Behörde einen Verwaltungsakt im Zweifel im Einklang mit dem Gesetz und sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen verstanden wissen will (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 35 Rn. 55 m.w.N.). Daraus kann die Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang jedoch nichts für sich ableiten. Abgesehen davon, dass eine unterstellte Unteilbarkeit zur Folge hätte, dass die von ihr angenommene vollständige Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung und der Änderung der StO durch den angegriffenen Bescheid vom 24. Februar 2016 rechtmäßig wären, und ihr Argument sich damit nicht zu ihren Gunsten auswirken würde, trifft ihre Auffassung nicht zu. Die Ungültigkeit einer Satzungsbestimmung und des ihr zugrundeliegenden Beschlusses hat dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie ohne diesen erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - juris Rn. 30 zum Bebauungsplan). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die im Zuge der Einführung des Alkoholverbots beschlossene Erhöhung von Verwarnungsgeldern bleibt auch allein sinnvoll. Da die Antragstellerin mit der beschlossenen Änderung der StO Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen wirken wollte und diesem Zweck auch die Erhöhung der Verwarnungsgelder dient, ist zudem anzunehmen, dass diese ohne die Einführung des Alkoholverbots ebenfalls beschlossen worden wäre.Rn. 20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.Rn. 21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).Rn. 22