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VG Osnabrück, Urt. v. 13.02.2018 – 6 A 262/15 – „Rücknahme eines kleinen Waffenscheines bei Mitgliedschaft im Gremium MC“

ZVR-Online Dok. Nr. 07/2019 – online seit 30.05.2019

§ 4 Abs. 1 WaffG, § 5 Abs. 1 WaffG, § 45 Abs. 1 WaffG

Leitsatz der Redaktion

Wer Mitglied des Gremium MC ist, ist waffenrechtlich als unzuverlässig anzusehen, ohne dass den Beweisanregungen zu seinem guten Leumund seitens der Verwaltungsgerichte noch nachzugehen wäre. Solche Personen haben kein Recht, einen kleinen Waffenschein zu erwerben oder zu behalten.Rn. 1

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.