LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 04.04.2019 – 2 O 230/18 – „Judensau bleibt hängen!“
ZVR-Online Dok. 11/2019 – online seit 30.12.2019
§ 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 185 StGB
Leitsätze der Redaktion
1. Die Kollektivbeleidigungsfähigkeit der in Deutschland lebenden Juden ist in der Rechtsprechung anerkannt. | Rn. 1 |
2. Die an einem Kirchengebäude in der Form eines Sandsteinreliefs angebrachte bildliche Darstellung einer „Judensau“ kann in einem objektiven Sinne nicht als Kundgabe der eigenen Missachtung der Gebäudeeignerin i.S.d. § 185 StGB (in der Form eines negativen Werturteils in Bezug auf Juden) verstanden werden. | Rn. 2 |
Tatbestand
Der Kläger ist Jude und Mitglied xxxxxxxxxxxxxx der jüdischen Gemeinde zu Berlin. Der Kläger wohnt in Bonn. | Rn. 3 |
Die Beklagte ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Gliedkirche der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und Eigentümerin der Stadtkirche (früher Marienkirche) in der xxxxxxxxxxxxxxxxxx, an der unter anderem auch Martin Luther predigte. Die Stadtkirche ist Weltkulturerbestätte und steht unter Denkmalschutz. Auf dem südöstlichen Flügel der Stadtkirche befindet sich in ca. 4 m Höhe ein Sandsteinrelief mit Inschrift. Das Sandsteinrelief stammt aus dem 13. Jahrhundert, der Schriftzug ("Rabini Schem Ha Mphoras") wurde um das Jahr 1570 angebracht. Das Relief stellt ein Schwein dar, an dessen Zitzen Menschenkinder saugen, die durch ihre Spitzhüte als Juden identifiziert werden sollen. Eine ebenfalls durch seinen Hut als Rabbiner zu erkennende Figur hebt mit der Hand den Schwanz der Sau und blickt ihr in den After. | Rn. 4 |
Vergleichbare Reliefs sind auch an anderen deutschen und europäischen Kirchenbauten, z. B. am Kölner Dom, vorhanden. | Rn. 5 |
Am Fuße der Stadtkirche, unter dem Relief, ist ein Mahnmal und eine Gedenktafel vorhanden, die nach dem Verständnis der Beklagten Bestandteil einer Gedenkkultur sind. | Rn. 6 |
Als für das Lutherjahr 1983 die Renovierungsarbeiten an der Stadtkirche auch die Südseite erreichten, befand die Gemeinde mit ihrem Gemeindekirchenrat, das Sandsteinrelief an seinem Ort zu belassen. Auch das Sandsteinrelief wurde saniert. Am 11. November 1988 hat die Stadtkirchengemeinde an der Stadtkirche ein Mahnmal eingeweiht, welches sich auf die Schmähplastik bezieht und die Wirkungsgeschichte des Antijudaismus und des Antisemitismus auf künstlerische Weise thematisiert. Unterhalb des Sandsteinreliefs befindet sich eine Bodenplatte mit folgender Inschrift: "Gottes eigentlicher Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilig hielten, starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen". Dazu steht in Hebräischer Schrift der Beginn von Psalm 130: "Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir". Die Bodenreliefplatte entwarf der Bildhauer xxxxxxxxxxxx. Die Umschrift verfasste der Schriftsteller xxxxxxxx (vgl. dazu Anlage B 1 "Stätte der Mahnung", Bl. 33 ff.). Die Geschichte der Schmähplastik und des Umgangs mit ihr wird außerdem durch eine erklärende Tafel vor der Kirchenwand erläutert. | Rn. 7 |
Im Zeitpunkt ihrer Entstehung (und in der Zeit danach) und im Zeitpunkt der Anbringung der Inschrift zielte die mittelalterliche Schmähplastik, umgangssprachlich "Judensau" genannt, auf die Verhöhnung und wohl auch Abschreckung von Juden ab. | Rn. 8 |
Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei als Eigentümerin der Kirche für den Aussageinhalt des in der Öffentlichkeit ausgestellten Sandsteinreliefs verantwortlich. Die mittelalterliche Schmähplastik sei in Form einer sogenannten Formalbeleidigung fortdauernd beleidigend. | Rn. 9 |
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2017 (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A.) zur Entfernung der "Judensau" aufgefordert, was diese mit einem nur allgemein gehaltenen Schreiben ablehnte (Anlage K 2, Bl. 19 d. A.). | Rn. 10 |
Der Kläger verlangte vor dem Amtsgericht die Feststellung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beleidigung sowie von der Beklagten die Beseitigung des Sandsteinreliefs. Nach der Vorstellung des Klägers gehört das Sandsteinrelief in ein Museum. | Rn. 11 |
Der Kläger ist zunächst der Ansicht, es bestehe ein rechtliches Interesse an der von ihm beantragten Feststellung. Im Übrigen sei die Beklagte als Eigentümerin der Stadtkirche für Aussagen und Aussageninhalte von Gegenständen und Skulpturen verantwortlich, die auf der Kirche in der Öffentlichkeit ausgestellt werden, unabhängig von der Frage, ob es eine entsprechende Erklärungsabsicht seitens der Beklagten gebe oder ob sich die Beklagte die Wirkung selbst zu Eigen mache. Die mittelalterliche Schmähplastik beleidige den Kläger zumindest in der Form einer sogenannten Formalbeleidigung. Die Beklagte perpetuiere diese Beleidigung indem sie sich weigere, die beleidigende Wirkung der "Judensau" Rechnung zu tragen, indem sie diese nicht mehr öffentlich auf der Stadtkirche ausstellt. Mit ihrem Festhalten an der Ausstellung der Judensau auf der Stadtkirche habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die beleidigende Wirkung der Schmähskulptur zumindest billigend in Kauf nehme, selbst dann, wenn sie sich die beleidigende Wirkung der Schmähskulptur nicht zu Eigen machen wolle. Dies ergebe sich zudem aus dem bewussten Festhalten an der von der Beklagten geschilderten "Gedenkkultur". Hieran könnten auch all die Maßnahmen, wie sie insbesondere im Schriftsatz der Gegenseite vom 13.03.2019 zutreffend wiedergegeben seien, nichts ändern. Insgesamt liege kein bloßes Unterlassen, sondern eine aktive Erklärung der Beklagten vor. | Rn. 12 |
Der Kläger fühlt sich verunglimpft und beleidigt und meint, er könne sich auch im strafrechtlichen Sinne beleidigt fühlen, weshalb ihm analog § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, der Tatbestand der Beleidigung könne auch durch die Beklagte als juristische Person verwirklicht werden. | Rn. 13 |
Im Übrigen sei in einer Kirche, die sich auf dem Glauben an Jesus Christus gründe, für eine Verhöhnung oder Beleidigung von Juden kein Platz, wenn die Kirche nicht ihre Glaubwürdigkeit verlieren wolle. | Rn. 14 |
Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, das Sandsteinrelief "Judensau" vom Südostflügel der Stadtkirche in xxxxxxxx zu entfernen bzw. entfernen zu lassen; und hilfsweise für den Fall, dass die Argumentation der Beklagten greifen sollte, dass eine Beseitigung rechtlich unmöglich sein sollte, 2. festzustellen, dass das am Südostflügel der Stadtkirche xxxxxxxx auf ca. 4 m Höhe angebrachte Sandsteinrelief, bezeichnet als "Judensau", den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt. | Rn. 15 |
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. | Rn. 16 |
Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Sandsteinreliefs und der Inschrift zielten diese unzweifelhaft auf die Verhöhnung von Juden ab. Der Tatbestand des § 185 StGB – so die Beklagte – sei jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts sei bereits nicht deliktfähig. Durch das Unterlassen einer Beseitigung werde der Kläger zudem nicht beleidigt. Als Kundgabe der Missachtung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens durch die Eigentümerin der Stadtkirche könne die streitgegenständliche Plastik heute objektiv nicht mehr verstanden werden. Sie, die Beklagte, habe sich seit vielen Jahren von der ursprünglichen Aussage der Plastik distanziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seite 2 bis 6 der Klageerwiderung vom 26.01.2018 (Bl. 24 ff. d. A.) sowie auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.03.2019 (Bl. 109 ff. d. A.) verwiesen. Als für das Lutherjahr 1983 die Renovierungsarbeiten an der Stadtkirche auch die Südseite erreicht hatten und die Gemeinde mit ihrem Gemeindekirchenrat befand, das Sandsteinrelief an seinem Ort zu belassen, wurde für das Mahnmal eine Bodenreliefplatte mit entsprechenden Inschriften in Auftrag gegeben. Das Mahnmal sei einer Stätte der Mahnung, an der insbesondere auch Gedenkveranstaltungen stattfinden, was unstreitig ist. Dieses Mahnmal habe sich zum zentralen Ort des Gedenkens an den Holocaust in xxxxxxx entwickelt. Der Kläger glaube offenbar den Aktivitäten der Beklagten zur Distanzierung vom Aussagegehalt der Schmähplastik nicht. Der Kläger erläutere jedoch nicht, warum die kritische Auseinandersetzung der Beklagten mit dem schweren Erbe der Plastik unzureichend sein solle. | Rn. 17 |
Der Verbleib der Plastik stelle auch keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Ein Beseitigungsanspruch des Klägers, so die Beklagte, bestehe nicht. | Rn. 18 |
Die Auffassung des Klägers zum Mahnmal und seinem Gefühl in Bezug auf das Mahnmal und die Schmähplastik habe sie zu respektieren. Dies führe aber nicht dazu, dass eine Verpflichtung der Beklagten entstehen würde, die Schmähplastik zu beseitigen. Aus dem schweren Erbe der Beklagten erwachse eine moralische Verpflichtung, das Relief nicht unkommentiert für sich selbst sprechen zu lassen. Dem sei sie nachgekommen. Die Form des angemessenen Umgangs mit dem Relief liege jedoch in ihrem Ermessen. | Rn. 19 |
Ob darüber hinaus eine Entfernung des Reliefs schon aus Gründen des Denkmalschutzes juristisch unmöglich wäre, wie teilweise angenommen werde, bedürfe keiner abschließenden Beurteilung in diesem Verfahren. | Rn. 20 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen. | Rn. 21 |
Der Sach- und Streitstand wurde ausführlich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 erörtert. Den Parteien wurde der rechtliche Hinweis erteilt, dass gegebenenfalls eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, mit der daraus folgenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, vorliege, wenn man die Aussage, die von der Schmähplastik an der Kirchenaußenwand ausgeht, dem Kernbereich kirchlichen Wirkens zuordnen würde. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und halten jeweils dafür, dass die Zivilgerichte zuständig sind, da eine Äußerung im Kernbereich kirchlichen Wirkens nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 02.05.2019 (Bl. 142 ff. d. A.) bzw. vom 29.04.2019 (Bl. 139 ff. d. A.) verwiesen. | Rn. 22 |
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Zivilgerichte zuständig. | Rn. 23 |
1. Für Abwehransprüche gegen Äußerungen einer Kirche, die dem Kernbereich kirchlichen Wirkens zuzuordnen sind, ist zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. im Einzelnen dazu BGH, Beschluss vom 24.07.2001 – VI ZB 12/01, Rn. 6 ff. und insbesondere Rn. 12). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weshalb für den vom Kläger geltend gemachten Beseitigungsanspruch die Zivilgerichte zuständig sind. Das streitgegenständliche Sandsteinrelief ist an der Mauer der Stadtkirche angebracht. Sie ist damit Bestandteil eines Baudenkmals. Das Relief ist zudem eingebunden in das an der Mauer der Stadtkirche befindliche Mahnmal. Über das Relief wird eine kontroverse Diskussion in der Gesellschaft geführt. Die Wirkung, die von dem Sandsteinrelief ausgeht, stellt sich damit nicht als eine Äußerung der Beklagten im Kernbereich ihres kirchlichen Wirkens (Ausdruck und Verkündung der eigenen Glaubenslehre), sondern vielmehr eine "Äußerungswirkung" im gesellschaftlichen Umfeld dar. Dass für den vom Kläger geltend gemachten Beseitigungsanspruch gegebenenfalls auch Gesichtspunkte des Denkmalschutzes eine Rolle spielen können, macht den Rechtsstreit nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO. | Rn. 24 |
2. Hinsichtlich der Zulässigkeit des im Termin am 04.04.2019 gestellten Hauptantrags bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. | Rn. 25 |
II.
Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt analog § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Beseitigung des am südöstlichen Flügel der Stadtkirche angebrachten Sandsteinreliefs verlangen. | Rn. 26 |
1. Im Rahmen des § 1004 BGB ist zwar anerkannt, dass auch im Fall der Verletzung anderer absoluter Rechte ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bestehen kann. So insbesondere auch im Fall des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Aus dem Umstand, dass das streitgegenständliche Sandsteinrelief weiterhin an der Mauer der Stadtkirche vorhanden ist und die Beklagte dies nicht hat beseitigen lassen, liegt keine Beleidigung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach § 185 StGB vor. Dass der Kläger als Jude das Vorhandensein des Sandsteinreliefs als verunglimpfend empfindet, hat man zu respektieren; das spricht ihm auch keiner ab. Hier ist aber die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte in rechtlicher Hinsicht zur vom Kläger verlangten Beseitigung verpflichtet ist. Dies ist indes nicht der Fall. | Rn. 27 |
Eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB würde bei einer Ehrverletzung/Herabsetzung des Klägers, wie hier geltend gemacht, durch ein negatives Werturteil vorliegen; eine (unwahre) Tatsachenbehauptung liegt von vornherein nicht vor. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor. | Rn. 28 |
a) Auch wenn der Kläger geltend macht, die Beklagte habe eine Beseitigung des Sandsteinreliefs unterlassen, liegt kein bloßes Unterlassen vor, für das die Beklagte nur nach § 13 StGB einzustehen hätte. Vielmehr befindet sich die Plastik an der Mauer der Stadtkirche und sie ist, und die Beklagte hält sie, öffentlich zugänglich. Nach Auffassung des Gerichts liegt deshalb nach dem Schwerpunkt ein aktives Tun der Beklagten vor und kein schlichtes Unterlassen. | Rn. 29 |
b) Auch wenn sich die bildliche Darstellung des Sandsteinreliefs ganz allgemein auf die Juden bezieht, was für Kundige – was entscheidend ist – ohne weiteres zu erkennen ist, ist eine Beleidigungsfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt gegeben. | Rn. 30 |
Die Kundgabe der Missachtung muss zwar grundsätzlich den Betroffenen erkennen lassen (Schönke/Schröder, StGB, 66. Aufl., § 185 Rn. 9). Die Kollektivbeleidigungsfähigkeit der in Deutschland lebenden Juden ist aber in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 7 b m.w.N.). | Rn. 31 |
c) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts überhaupt für sich genommen deliktfähig im Sinne des Strafrechts ist, denn grundsätzlich handelt die Beklagte nur durch ihre Organe (§ 14 Abs. 1 Nr.1 StGB). Ein konkretes, beleidigendes Verhalten ihrer Organe, das der Beklagten zuzurechnen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Aus den nachfolgenden Gründen zu d) bis f) kann dies jedoch offen bleiben, weil eine Beleidigung in jedem Fall nicht vorliegt. | Rn. 32 |
d) Eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB setzt die Kundgabe der eigenen Missachtung, hier also durch die Beklagte, voraus. Dabei ist die Äußerung i.S.d. § 185 StGB nicht auf die verbale Äußerung beschränkt, vielmehr kann die Kundgabe der eigenen Missachtung auch durch Schrift, Bild, Gesten, symbolische Handlungen oder Tätlichkeiten erfolgen (MK-Regge/Pegel, StGB, 3. Aufl., § 185 Rn. 8). Hier handelt es sich um eine bildliche Darstellung in Form des streitgegenständlichen Sandsteinreliefs. | Rn. 33 |
Eine Kundgabe der eigenen Missachtung liegt durch das öffentlich zugänglich Halten des an der Stadtkirche angebrachten Sandsteinreliefs nicht vor. | Rn. 34 |
Es entspricht einhelliger Meinung, dass der ehrverletzende Charakter einer Äußerung (hier: negatives Werturteil) nach dem objektiven Sinngehalt der Äußerung unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs sowie der zeitlichen und örtlichen Umstände zu beurteilen ist (vgl. u.a. MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 185 Rn. 10 m.w.N.; Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 8). | Rn. 35 |
Ob die Darstellung in dem Sandsteinrelief tatsächlich einen ehrverletzenden Inhalt hat, hängt nicht davon ab, wie der Kläger als Empfänger sie verstanden hat, da das subjektive Empfinden des Opfers – jedenfalls für den objektiven Aussageinhalt - unberücksichtigt bleibt (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 185 Rn. 10 m.w.N. in Fußnote 16). Vielmehr ist durch Auslegung der objektive Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln. Maßgebend dafür ist, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs sie versteht (MK-Regge/Pegel, a.a.O.). Die Begleitumstände werden dabei charakterisiert durch die Anschauungen der beteiligten Kreise, die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene (MK-Regge/Pegel, a.a.O. m.w.N. in Fn. 19; vgl. dazu auch Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 8). Unter Berücksichtigung der unstreitigen Begleitumstände ist in der von dem Sandsteinrelief ausgehenden Wirkung keine Kundgabe der eigenen Missachtung durch die Beklagte in der Form eines negativen Werturteils in Bezug auf Juden auszugehen. | Rn. 36 |
Die Beklagte selbst hat das Sandsteinrelief weder hergestellt noch selbst angebracht. Das Sandsteinrelief ist Bestandteil eines historischen Gebäudes, welches unter Denkmalschutz steht. Zudem befindet sich das Sandsteinrelief auch nicht "unkommentiert" an der Mauer der Stadtkirche. Die Aktivitäten der Beklagten im Zusammenhang und mit Bezug auf die Plastik sind auch für sich genommen unstreitig. So ist unter dem Relief, am Fuß der Stadtkirche, ein Mahnmal und eine Gedenktafel vorhanden, die, wie von der Beklagten im Einzelnen dargestellt, Bestandteil einer "Gedenkkultur" ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seite 2 bis 6 der Klageerwiderung sowie auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2019 verwiesen. | Rn. 37 |
Der Kläger mag geltend machen, dass diese "Gedenkkultur" ihren Namen nicht verdiene und mag sogar gegebenenfalls diese Art des Erinnerns unter dem Festhalten an dem streitgegenständlichen Sandsteinrelief wiederum als beleidigend empfinden. Dies vermag aber die unstreitigen Begleitumstände, in die das Sandsteinrelief aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten unmissverständlich und eindeutig eingebettet ist, nicht zu beseitigen. Daraus ergibt sich aber, dass die bildliche Darstellung der "Judensau" in einem objektiven Sinne nicht als Kundgabe der eigenen Missachtung i.S.d. § 185 StGB verstanden werden kann. | Rn. 38 |
Jedenfalls wäre aber der subjektive Tatbestand des § 185 StGB nicht erfüllt. | Rn. 39 |
Insoweit genügt zwar (bedingter) Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale; eine besondere Kränkungsabsicht ist nicht erforderlich (Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 14 m.w.n.). Der Täter muss den objektiv beleidigenden Charakter der Äußerung als solchen wollen oder in Kauf nehmen (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 185 Rn. 17). Hiervon kann noch nach dem oben beschriebenen vom Sandsteinrelief ausgehenden objektiven Aussagegehalt nicht ausgegangen werden. Ist, wie hier, die Äußerung in Form der bildlichen Darstellung objektiv nicht beleidigend, so wird sie nicht dadurch zu einer Beleidigung, dass der Täter in Kauf nimmt, dass sie als solche missverstanden werden könnte (Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 14) oder dass sie der Adressat, hier also der Kläger, als ehrverletzend empfindet (vgl. auch dazu Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 17). | Rn. 40 |
Aus der unstreitig in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgten Sanierung der Stadtkirche und auch des streitgegenständlichen Sandsteinreliefs folgt nichts anderes. | Rn. 41 |
Dass diese Sanierung "ehrverletzender Zielrichtung" auf die in Deutschland lebenden Juden erfolgte, ist schon nicht ersichtlich. Ebenso wenig, dass die Entscheidung zur Beibehaltung der bildlichen Darstellung an der Stadtkirche von der Beklagten selbst oder eines vermeintlichen Rechtsvorgängers zu vertreten wäre. Hierauf käme es aber auch nicht an, denn aus den oben genannten unstreitigen Begleitumständen liegt keine - in einem objektiv verstandenen Sinne - Kundgabe der eigenen Missachtung der Beklagten in Bezug auf die in Deutschland lebenden Juden vor. | Rn. 42 |
Man mag gesellschaftlich darüber diskutieren, ob eine Gliedkirche der xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx, die sich auf den Glauben an Jesus Christus, einen Juden, gründet, durch das Festhalten an der bildlichen Darstellung einer "Judensau" an einer ihrer bedeutendsten Kirchen nicht Gefahr läuft, ihre Glaubwürdigkeit zu verlieren. Diese Diskussion muss aber in der Gesellschaft geführt werden, und begründet für sich genommen keinen Beseitigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. | Rn. 43 |
e) Etwas anderes würde allenfalls im Fall einer sogenannten Formalbeleidigung gelten, wenn ein solche Formalbeleidigung vorliegen würde, die Beklagte um die formalbeleidigende Wirkung des Sandsteinreliefs wüsste, weshalb sie durch das öffentlich Zugänglichhalten sich diese Wirkung zurechnen lassen müsste und sie dann nicht geltend machen könnte, die formalbeleidigende Wirkung der bildlichen Darstellung nicht zu wollen (zum Vorsatz bei einer sogenannten Formalbeleidigung vgl. etwa MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 10 sowie § 193 Rn. 76 ff.; Schönke/Schröder, a.a.O., § 192 Rn. 27). Eine von der bildlichen Darstellung der "Judensau" ausgehende Formalbeleidigung ist aber nicht ersichtlich. | Rn. 44 |
aa) Eine Formalbeleidigung spielt regelmäßig lediglich in den §§ 192 und 193 StGB eine Rolle. | Rn. 45 |
Im Rahmen des § 192 StGB etwa bei der Behauptung einer wahren Tatsache. Das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache bleibt im Rahmen der §§ 185 ffr. StGB straflos, wenn die Tatsache wahr ist (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 1 m.w. Verweisen). Davon macht § 192 StGB eine Ausnahme, wenn die äußeren Umstände der Äußerung eine selbständige Beleidigung beinhalten, durch die eine Ehrabschneidung des Betroffenen bewirkt wird, die über die Verletzung des Achtungsanspruchs durch Äußerung der wahren Tatsache hinausgeht und deshalb vom Betroffenen nicht hinzunehmen ist (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 1). Voraussetzung ist, dass die gewählte Form oder die Umstände der Tatsachenbehauptung ein eigenständiges ehrabschneidendes Werturteil ergeben (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 1). Man spricht daher in diesen Fällen von einer Formalbeleidigung (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 1). | Rn. 46 |
Um eine Tatsachenbehauptung in diesem Sinne geht es hier von vornherein nicht, allenfalls um eine Beleidigung durch die bildliche Darstellung in Form eines negativen Werturteils. | Rn. 47 |
Auch die Konstellation eines eventuellen Rechtfertigungsgrundes nach 193 StGB, wo die sog. Formalbeleidigung gegebenenfalls weitere Bedeutung erlangt, liegt hier nicht vor. | Rn. 48 |
§ 193 StGB entfaltet dabei eine rechtfertigende Wirkung nur dann, wenn nicht eine Formalbeleidigung (§ 192 StGB) vorliegt, andererseits aber immerhin der Tatbestand der Beleidigung oder üblen Nachrede erfüllt ist (MK-Joecks/Pegel/Regge, a.a.O., § 193 Rn. 2). Nur in dieser Konstellation ist dann nach Maßgabe des § 193 StGB zu beurteilen, ob ausnahmsweise ein beleidigendes Werturteil oder eine unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptung gerechtfertigt ist, wobei die Gesichtspunkte der Form oder die Umstände der Äußerung den Rechtfertigungsgrund gegebenenfalls wiederum einschränken. | Rn. 49 |
Die von § 193 StGB vorausgesetzte Situation liegt hier schon nicht vor. | Rn. 50 |
bb) Ohne dass es noch hierauf ankommt: Die Voraussetzungen für eine sogenannte Formalbeleidigung wären im Übrigen aber auch nicht erfüllt. | Rn. 51 |
Eine Formalbeleidigung verlangt äußere Umstände der Äußerung, die eine von der Äußerung selbständige Beleidigung beinhalten. Dies kann sich etwa aus der Form oder den Umständen der Äußerung ergeben. Als solche Umstände aus der Form der Äußerung kommen beispielsweise die Verwendung von Schimpfwörtern oder die Kundgabe in großer Lautstärke in Betracht (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 4 sowie § 193 Rn. 77). Unter den Umständen der Äußerung sind solche Begleitmerkmale zu verstehen, die der beleidigenden Äußerung ein weiteres beleidigendes Element hinzufügen. Hier können die Äußerungen Bedingungen einer Behauptung oder Verbreitung der Äußerung trotz Wahrheit (der Tatsachenbehauptung!) eine Beleidigung begründen (MK-Regge/Pegel, § 192 Rn. 5 sowie § 193 Rn. 78). Nur weil hier eine bildliche Darstellung in Form des Sandsteinreliefs vorliegt, liegt nicht allein deshalb eine sogenannte Formalbeleidigung vor. Vielmehr handelt es sich bei der bildlichen Darstellung gerade um die Art der Äußerungsform, die als Kundgabe der Missachtung zu bewerten ist. Gerade die Elemente der bildlichen Darstellung (Plastik und Inschrift) bilden den auszulegenden Aussagegehalt. Wie bereits ausgeführt, liegt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Begleitumstände in einem objektiven Sinn keine eigene Kundgabe der Missachtung durch die Beklagte vor. Besondere äußere Umstände (Form der Äußerung und Umstände der Äußerung) die über die bildliche Darstellung hinausgehen und eine selbständige Beleidigung beinhalteten, sind nicht ersichtlich. Auch die in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgte Sanierung der Stadtkirche stellt kein solcher äußerer Umstand mit selbständigem Beleidigungsinhalt dar. Es sind die (aktuellen) Begleitumstände der aktuell zu beurteilenden Äußerung zu betrachten. | Rn. 52 |
f) An der rechtlichen Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn man in Bezug auf die Beklagte von einem bloßen Unterlassen ausgehen wollte. | Rn. 53 |
Ein Unterlassen wäre nur unter den Voraussetzungen des § 13 StGB strafbar. Eine Beleidigung durch Unterlassen ist zwar denkbar, wenn dieses einen eigenen Erklärungswert hat (vgl. dazu Schönke/Schröder, a.a.O., § 185 Rn. 12). Keine Kundgabe einer eigenen Missachtung ist aber etwa das Nichtbeseitigen beleidigender Aufschriften auf einer Hauswand durch den Eigentümer, weil diesen keine Beseitigungspflicht i.S.d. § 13 StGB trifft (Schönke/Schröder, a.a.O.). Nichts anderes würde hier gelten. | Rn. 54 |
2. Ein Beseitigungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers in Betracht. | Rn. 55 |
Da unter Berücksichtigung der unstreitigen Begleitumstände, wie bereits ausgeführt, die von dem Sandsteinrelief ausgehende "Aussage" in einem objektiven Sinne nicht als eigene Kundgabe der Missachtung der Beklagten gewertet werden kann, scheidet von vornherein eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus. | Rn. 56 |
Insoweit war die Klage zum Hauptantrag abzuweisen. | Rn. 57 |
III.
Weil der vom Kläger geltend gemachte Beseitigungsanspruch bereits aus Rechtsgründen ausscheidet und nicht lediglich deshalb, weil die Beseitigung aus Gründen des Denkmalschutzes rechtlich unmöglich ist, ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag des Klägers nicht eingetreten, weshalb über den Hilfsantrag nicht mehr zu befinden war. Über die Rechtsfrage der Unmöglichkeit der Beseitigung des Sandsteinreliefs aus Gründen des Denkmalschutzes war insoweit nicht zu befinden. Ebenso kann offen bleiben, ob überhaupt ein rechtliches Interesse an der hilfsweise beantragten Feststellung bestehen würde. | Rn. 58 |
Nach alldem war die Klage abzuweisen. | Rn. 59 |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. | Rn. 60 |
Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. | Rn. 61 |
Die den Parteien nachgelassenen Schriftsätze vom 29.04. und 02.05.2019 gaben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. | Rn. 62 |
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