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VG Bayreuth, Urt. v. 06.12.2018 – B 1 K 16.321 – „Kein Waffenverbot für Mitglieder des Blood Red Section MC“

ZVR-Online Dok. 12/2019 – online seit 30.12.2019

§ 5 WaffG, § 45 Abs. 1 WaffG

Leitsätze der Redaktion

1. Hinsichtlich des Motorradclubs Blood Red Section MC können keine sog. Strukturmerkmale festgestellt werden, die nach der Rechtsprechung des BVerwG Bezugspunkt der Versagung waffenrechtlicher Erlaubnisse bzw. der Verhängung eines Waffenverbots sein können.Rn. 1
2. Im Rechtsstaat ist es zulässig, einen Lebensstil zu pflegen, der als unüblich, unangepasst oder unangenehm empfunden werden kann und der vielleicht auch von der Mehrheit der Gesellschaft abgelehnt wird. Waffenrechtliche Sanktionen dürfen hieran nicht anknüpfen.Rn. 2

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.