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AG Ellwangen, Urt. v. 21.01.2021 – 2 C 125/20 – „Ehrschutz eines Gemeinderatsmitgliedes“

ZVR-Online Dok. Nr. 2/2022 – online seit 31.01.2022

§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 186 StGB

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Bezichtigung der Begehung einer Straftat ist grundsätzlich ehrverletzend, weil sie den Makel rechtswidrigen und sozialschädlichen Handelns mit sich bringt. Lediglich wenn festgestellt werden kann, dass die Behauptung wahr ist, fehlt es an der Rechtswidrigkeit einer solchen.

Rn. 1

2. Der Beweis der Unwahrheit einer Tatsache obliegt grundsätzlich demjenigen, der sich auf die Unwahrheit beruft. Wird aber die Unterlassung einer herabwürdigenden Tatsachenbehauptung begehrt, wird die Beweislastregel des § 186 StGB in das Zivilrecht transformiert.

Rn. 2

3. Gemeinderatsmitglieder sind gegenüber falschen Anschuldigungen besonders schutzwürdig, vor allen Dingen, wenn es um die Infragestellung ihrer Zuverlässigkeit und Integrität geht.

Rn. 3

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.