Letzte Aktualisierung: 11.April 2022
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Zwingende dienstliche Gründe, die ein Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG rechtfertigen können, sind gegeben, wenn eine weitere Tätigkeit des Soldaten nicht verantwortet werden kann, weil sie die Disziplin, das Ansehen der Bundeswehr oder sonst den Dienst erheblich stören würde.
Gemeinderatsmitglieder sind gegenüber falschen Anschuldigungen besonders schutzwürdig, vor allen Dingen, wenn es um die Infragestellung ihrer Zuverlässigkeit und Integrität geht.
Gegenüber Hochschullehrern ist der Dekan weder Fach- noch Dienstvorgesetzter, sodass für den Fall, dass sich ein Hochschullehrer weigert, Weisungen des Dekans zu befolgen, der Präsident der Hochschule verständigt werden muss, weil nur er weitere Maßnahmen treffen kann.
Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten des Hochschullehrers gehört, sind auch Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrveranstaltungen…