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Truppendienstgericht Süd, Beschl. v. 10.03.2021 – S 3 BLa 3/20 – „Verbot der Dienstausübung wegen Rechtsextremismusverdacht war rechtswidrig“

ZVR-Online Dok. Nr. 1/2022 – online seit 31.01.2022

§ 22 SG, § 19 WBO

Leitsätze der Redaktion:

1. Soweit es sich bei einer angefochtenen Verbotsverfügung um (zwischenzeitlich) erledigte Befehle handelt, wird das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutet (§ 19 Abs. 1 Satz 2 WBO).

Rn. 1

2. Ob ein Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG gerechtfertigt ist, weil für diese Maßnahme zwingende dienstliche Gründe angeführt werden können, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

Rn. 2

3. Zwingende dienstliche Gründe, die ein Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG rechtfertigen können, sind gegeben, wenn eine weitere Tätigkeit des Soldaten nicht verantwortet werden kann, weil sie die Disziplin, das Ansehen der Bundeswehr oder sonst den Dienst erheblich stören würde.

Rn. 3

4. Die Odalrune ist weder ein spezifisch nationalsozialistisches Zeichen noch wurde beziehungsweise wird sie ausschließlich von nationalsozialistischen oder neonazistischen Organisationen genutzt.

Rn. 4

Im Umgebungszusammenhang der Runen-Tätowierung des Antragstellers entsteht kein spezifisch nationalsozialistischer Eindruck.

Rn. 5

Somit stellt die Tätowierung für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme begründeter Zweifel an der Einstellung des Antragstellers zur verfassungsmäßigen Ordnung dar.

Rn. 6

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.