Truppendienstgericht Süd, Beschl. v. 10.03.2021 – S 3 BLa 3/20 – „Verbot der Dienstausübung wegen Rechtsextremismusverdacht war rechtswidrig“
ZVR-Online Dok. Nr. 1/2022 – online seit 31.01.2022
§ 22 SG, § 19 WBO
Leitsätze der Redaktion:
1. Soweit es sich bei einer angefochtenen Verbotsverfügung um (zwischenzeitlich) erledigte Befehle handelt, wird das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutet (§ 19 Abs. 1 Satz 2 WBO). | Rn. 1 |
2. Ob ein Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG gerechtfertigt ist, weil für diese Maßnahme zwingende dienstliche Gründe angeführt werden können, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. | Rn. 2 |
3. Zwingende dienstliche Gründe, die ein Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG rechtfertigen können, sind gegeben, wenn eine weitere Tätigkeit des Soldaten nicht verantwortet werden kann, weil sie die Disziplin, das Ansehen der Bundeswehr oder sonst den Dienst erheblich stören würde. | Rn. 3 |
4. Die Odalrune ist weder ein spezifisch nationalsozialistisches Zeichen noch wurde beziehungsweise wird sie ausschließlich von nationalsozialistischen oder neonazistischen Organisationen genutzt. | Rn. 4 |
Im Umgebungszusammenhang der Runen-Tätowierung des Antragstellers entsteht kein spezifisch nationalsozialistischer Eindruck. | Rn. 5 |
Somit stellt die Tätowierung für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme begründeter Zweifel an der Einstellung des Antragstellers zur verfassungsmäßigen Ordnung dar. | Rn. 6 |
Entscheidung
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