Skip to main content

VG Göttingen, Urt. v. 05.03.2020 – 4 A 102/18 – „Fernbleiben vom Dienst bei Hochschullehrern“

ZVR-Online Dok. Nr. 3/2022 – online seit 31.01.2022

§ 43 HRG, § 35 BeamtStG, § 36 BeamtStG, § 3 NBG, § 45 NHG, § 58 NHG, § 14 NBesG

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Hochschullehrer bleibt dem Dienst fern, wenn er die ihm zugewiesenen Lehrveranstaltungen nicht durchführt.

Rn. 1

2. Gegenüber Hochschullehrern ist der Dekan weder Fach- noch Dienstvorgesetzter, sodass für den Fall, dass sich ein Hochschullehrer weigert, Weisungen des Dekans zu befolgen, der Präsident der Hochschule verständigt werden muss, weil nur er weitere Maßnahmen treffen kann.

Rn. 2

3. Zum Recht eines Hochschullehrers, sein Fach in Forschung und Lehre eigenständig zu vertreten.

Rn. 3

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.