VG Göttingen, Urt. v. 05.03.2020 – 4 A 174/19 – „Verpflichtung zur Übernahme von Lehrveranstaltungen“
ZVR-Online Dok. Nr. 4/2022 – online seit 31.01.2022
Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 43 HRG
Leitsatz der Redaktion:
Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten des Hochschullehrers gehört, sind auch Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrveranstaltungen grundsätzlich zulässig. | Rn. 1 |
Entscheidung
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