OLG Celle, Urt. v. 20.06.2015 – 20 U 37/15 – „Zum Vereinswesen der Schützen“
ZVR-Online Dok. Nr. 11/2022 – online seit 04.10.2022
§ 25 BGB, § 40 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Gesetzgeber hat das Vereinsrecht weitgehend dispositiv gestaltet (§§ 25, 40 BGB). | Rn. 1 |
2. Nur solche Beschränkungen der Vereinsautonomie sind unzulässig, die mit dem Wesen des Vereins als nicht vereinbar angesehen werden, bei denen der rechtliche Fremdeinfluss so stark ist, dass der Verein nicht mehr vornehmlich von der Willensbildung und -betätigung seiner Mitglieder getragen werden kann, sondern als unselbstständige Verwaltungsstelle einer anderen organisatorischen Einheit erscheint | Rn. 2 |
3. Insbesondere ist es mit der Vereinsautonomie vereinbar, gestufte Verbände zu schaffen, innerhalb deren die Unterverbände zu Oberverbänden in Abhängigkeit stehen, solange sie auch eigenständig Aufgaben wahrnehmen. | Rn. 3 |
Entscheidung
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