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AG Augsburg, Urt. v. 01.07.2021 – 03 Ds 101 Js 100806/20 – „Strafbarkeit des Vergleichs des Gesichts einer Politikerin mit einem Pferdehintern“

ZVR-Online Dok. Nr. 3/2023 – online seit 19.03.2023

§ 185 StGB, § 194 StGB, § 130 Abs. 1 StGB

Leitsätze der Redaktion:

 

1. Politiker, die bewusst in die Öffentlichkeit treten und im Rampenlicht stehen wollen, müssen harte und deutliche Kritik hinnehmen. Der Gesichtspunkt der Machtkritik erlaubt aber nicht jede, auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern.

Rn. 1

2. Der Vergleich des Gesichts einer Politikerin mit einem Pferdehintern stellt im vorliegenden Zusammenhang weder eine Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung noch eine Verletzung der Menschenwürde dar, so dass eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz geboten ist. Angesichts des geringen Sachbezugs der Äußerung überwiegt hier der Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Politikerin.

Rn. 2

3. Zur Straffreiheit weiterer Äußerungen, denen eine ausgeprägte negative Grundrichtung gegenüber ausländischen Mitbürgern zu entnehmen ist und die der für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegenden Erwartung einer Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern widersprechen.

Rn. 3

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.