LG München I, Urt. v. 05.12.2017 – 18 Ns 112 Js 141294/17 – „Polemische Bezeichnung des Islam als ‚faschistische Ideologie‘“
ZVR-Online Dok. Nr. 2/2023 – online seit 19.03.2023
Art. 5 Abs. 1 GG, § 86a StGB, § 166 StGB
Leitsätze der Redaktion:
1. Als Faschismus bezeichnet man heut eine nach dem Führerprinzip organisierte, undemokratische, rassistische, nationalistische Ideologie bzw. Staatsform. Damit ist der Begriff Faschismus sicherlich negativ besetzt, aber kein Schimpfwort im eigentlichen Sinne. | Rn. 1 |
2. Bei der Klärung der Frage, ob es sich bei einer Meinungsäußerung um ein tatbestandliches Beschimpfen im Sinne des § 166 StGB handelt, ist insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die geäußerte Meinung für richtig oder falsch gehalten wird, weil die Meinungsfreiheit durch eine solche Rechtspraxis ausgehöhlt würde. | Rn. 2 |
Entscheidung
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