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LG München I, Urt. v. 05.12.2017 – 18 Ns 112 Js 141294/17 – „Polemische Bezeichnung des Islam als ‚faschistische Ideologie‘“

ZVR-Online Dok. Nr. 2/2023 – online seit 19.03.2023

Art. 5 Abs. 1 GG, § 86a StGB, § 166 StGB

Leitsätze der Redaktion:

 

1. Als Faschismus bezeichnet man heut eine nach dem Führerprinzip organisierte, undemokratische, rassistische, nationalistische Ideologie bzw. Staatsform. Damit ist der Begriff Faschismus sicherlich negativ besetzt, aber kein Schimpfwort im eigentlichen Sinne.

Rn. 1

2. Bei der Klärung der Frage, ob es sich bei einer Meinungsäußerung um ein tatbestandliches Beschimpfen im Sinne des § 166 StGB handelt, ist insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die geäußerte Meinung für richtig oder falsch gehalten wird, weil die Meinungsfreiheit durch eine solche Rechtspraxis ausgehöhlt würde.

Rn. 2

Entscheidung

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