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VG Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2022 – 12 K 3186/21 – „Aufhebung der Sicherstellung von Bargeld nach dem VereinsG“

ZVR-Online Dok. Nr. 7/2023 – online seit 07.08.2023

§ 3 Abs. 2 VereinsG, § 10 Abs. 2 VereinsG, § 43 Abs. 2 LVwVfG

Leitsätze der Redaktion:

 

1. Ergeht ein Zweitbescheid, so führt dies zur Erledigung des Erstbescheids „auf andere Weise“ im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG.

Rn. 1

2. Die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen, muss nicht ausdrücklich in einer gesetzlichen Grundlage erwähnt sein, die in materieller Hinsicht zum Eingriff ermächtigt. Ausreichend ist es stattdessen, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt.

Rn. 2

3. Es bestehen keine Spielräume für eine Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG dahingehend, dass diese Vorschrift den Erlass eines die Sicherstellung aussprechenden Verwaltungsaktes deckt, sollten Gegenstände im Gewahrsam des Vereins sichergestellt werden.

Rn. 3

4. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden.

Rn. 4

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.