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VG Köln, Urt. v. 29.06.2023 - 15 K 5071/21 – „Lehrdeputat von 792 LVS an der HS Bund muss akzeptiert werden“

ZVR-Online Dok. Nr. 5/2023 – online seit 07.08.2023

Art. 5 Abs. 3 GG

Leitsätze der Redaktion:

 

1. Die Regelung der Lehrverpflichtung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung darf nicht im Erlasswege erfolgen, sondern bedarf einer Rechtsverordnung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung. Gleichwohl ist der derzeit rechtwidrige Zustand seitens der betroffenen Hochschullehrerinnen und -lehrer für eine unbestimmte Übergangszeit hinzunehmen. Nur so kann ein regelloser und damit noch verfassungsfernerer Zustand vermieden werden.

Rn. 1

2. Dem Bund steht für die Frage der Lehrverpflichtung der an den Hochschulen des Bundes tätigen Hochschullehrerinnen und -lehrer die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz aus Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 8 GG zu. Es handelt sich hierbei um eine Regelung des Beamtenrechts und nicht um eine solche des Hochschulrechts.

Rn. 2

3. Lehrverpflichtungsregelungen, die eine Jahreslehrverpflichtung von 792 Lehrveranstaltungsstunden über 44 Wochen vorsehen, stehen im Einklang mit der aktuellen Beschlusslage der Kultusministerkonferenz, die von einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 18 Lehrverpflichtungsstunden ausgeht.

Rn. 3

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.