Skip to main content

VG Magdeburg, Beschl. v.28.02.2023 – 1 B 212/22 MD – „Mitgliedschaft in der Partei AfD führt nicht automatisch zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit"

ZVR-Online Dok. Nr. 6/2023 – online seit 07.08.2023

§ 4 Abs. 1 WaffG, § 5 Abs. 2 WaffG, § 45 Abs. 2 WaffG

Leitsätze der Redaktion:

 

1. Schon seinem Wortlaut nach setzt § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) und c) WaffG voraus, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststeht („verfolgt oder verfolgt hat“), während hinsichtlich der betreffenden Person der tatsachenbegründete Verdacht einer Mitgliedschaft bzw. der Unterstützung ausreicht („Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen).

Rn. 1

2. Dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein doppelter tatsachenbegründeter Verdacht – bezogen auf die betreffende Person und ihre Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung der Vereinigung sowie bezogen auf die Bestrebungen der Vereinigung selbst – ausreichend sein sollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie und der Gesetzesbegründung nichts erkennbar; vielmehr spricht gerade die Gesetzesbegründung für das vorgenannte Normverständnis.

Rn. 2

3. Soweit es um die Mitgliedschaft einer Person in der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) geht, setzt die Ableitung einer sich hieraus ergebenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit voraus, dass diese Partei bzw. ihre relevanten Untergliederungen aufgrund belastbarer und im Einzelnen nachprüfbarer Tatsachen als gesichert verfassungsfeindlich zu gelten haben.

Rn. 3

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.