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VG Düsseldorf, Beschl. v. 08.11.2012 - 22 L 1486/12 – „Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei Trunkenheitsfahrt“

ZVR-Online Dok. Nr. 10/2013 – online seit 16.01.2013

§ 6 WaffG, § 45 Abs. 2 WaffG, § 46 Abs. 2 WaffG, § 4 AWaffV

Leitsatz der Redaktion

1. Wird die Trunkenheitsfahrt eines Waffenbesitzers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille bekannt, so kann von diesem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV die Vorlage eines amts-/ fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Umgang mit Waffen gefordert werden.Rn. 1
2. Der Verstoß gegen die Vorlagepflicht kann zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen.Rn. 2

Gründe

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 6272/12 anhängigen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Polizeipräsidiums E vom 6. August 2012 hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides anzuordnen und hinsichtlich Ziffer 2. des Bescheides wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg; er ist unbegründet.
Rn. 3
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die – hier für den Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG von Gesetzes wegen nicht bestehende – aufschiebende Wirkung der Klage anordnen und die – hier in Bezug auf die Überlassungsanordnung auf Grund der besonderen Anordnung des Polizeipräsidiums E gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene – aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich der Widerruf der drei Waffenbesitzkarten Nrn. 193/79, 1174/84 und 1083/94 mit insgesamt 17 darin eingetragenen Waffen in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides (1.) und die Anordnungen in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung (2.) als offensichtlich rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, auf Grund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich.Rn. 4
1. Der Widerruf der drei Waffenbesitzkarten des Antragstellers stellt sich nach der vorgenommenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis (zwingend) zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis u. a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die persönliche Eignung u. a. dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Alkoholabhängigkeit ist anzunehmen bei einem Hang zu übermäßigem Genuss alkoholischer Getränke, dem der Betroffene aus eigener Kraft nicht (mehr) zu widerstehen vermag,

vgl. Runkel, in: Hinze, Loseblattkommentar zum Waffenrecht, Stand: Juni 2010, § 6 Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwGE 97, 245.
Rn. 5
Ein Nachweis der Abhängigkeit von Alkohol ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich,

vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 15. Juni 2011 – Au 4 S 11.793, Au 4 S 11.795 -, Juris Rn. 18; Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattkommentar, Stand: August 2011, § 6 Rn. 11.
Rn. 6
Sind Tatsachen bekannt geworden, die (lediglich) Bedenken gegen die persönliche Eignung des Betroffenen nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Waffenbehörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2, Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 AWaffV). In diesen Fällen teilt die Waffenbehörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat (§ 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV), wobei zwischen dem Betroffenen und dem Gutachter in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben darf (§ 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 AWaffV). Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden (§ 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 2 AWaffV). Weigert sich der Antragsteller, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV); hierauf ist der Betroffene zuvor hinzuweisen (vgl. § 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV).Rn. 7
Die Voraussetzungen zum Widerruf der drei Waffenbesitzkarten des Antragstellers waren vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides,

vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs von Waffenbesitzkarten: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 – 20 E 1443/10 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201, erfüllt. Das Polizeipräsidium E durfte bei Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung davon ausgehen, dass die persönliche Eignung des Antragstellers zum Umgang mit Waffen nachträglich entfallen ist und die ihm erteilten drei Waffenbesitzkarten mithin zwingend zu widerrufen sind (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV).
Rn. 8
Dadurch, dass der Antragsteller am 10. August 2009 um 15:15 Uhr in E1 ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er zuvor Alkohol konsumiert hatte, er bei einer um 15:45 Uhr entnommenen Blutprobe (noch) eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille aufwies und er auf Grund dieser Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr durch das Amtsgericht E1 (Az. 30 Js 6766/09) am 13. Oktober 2009 (rechtskräftig seit dem 03. November 2009) im Strafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 100. Euro verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis mit einjähriger Wiedererteilungssperre entzogen wurde, sind im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausreichende Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers in dem o. g. Sinne begründen. In diesem Zusammenhang ist unmaßgeblich, ob es sich bei der Trunkenheitsfahrt nur um einen einmaligen Verstoß des Antragstellers handelte, dass er nur eine kurze Wegstrecke alkoholisiert in seinem PKW zurückgelegt hat und welche persönlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Umstände im Nachhinein als Erklärung für sein Verhalten bzw. die festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration angeführt werden. Unmaßgeblich ist auch, ob der Antragsteller in der Vergangenheit stets ordnungsgemäß mit seinen Waffen umgegangen ist,

vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 21 Z 11.1553 -, Juris Rn. 11.
Rn. 9
Denn nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist – auch bei nur einmaligem/erstmaligem Verstoß – davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig werden wie andere Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der ähnlich gelagerten Problematik im Straßenverkehrsrecht leiden Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig – auch wenn sie Ersttäter sind – an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass die Erlaubnisbehörden in derartigen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären haben,

vgl. zu der ähnlich gelagerten Problematik im Straßenverkehrsrecht: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11C 34/94 -, Juris Rn 14 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG; VG Augsburg, Beschluss vom 15. Juni 2011 – Au 4 S 11.793, Au 4 S 11.795 -, Juris Rn. 20.
Rn. 10
In Anwendung dieser Grundsätze war das Polizeipräsidium E daher, nachdem dort die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille bekannt geworden ist, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV berechtigt, von dem Antragsteller die Vorlage eines amts-/ fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Umgang mit Waffen zu fordern. Mit schriftlicher Anordnung vom 13. März 2012 wurde der Antragsteller zur Beibringung eines entsprechenden Gutachtens bis zum 13. April 2012 aufgefordert. Auf seinen Antrag hin wurde die Frist zur Vorlage des Gutachtens zweimal, namentlich am 27. April 2012 mit Frist bis zum 31. Mai 2012 und am 6. Juni 2012 mit Frist bis zum 13. Juli 2012, verlängert.Rn. 11
Ein solches Gutachten hat der Antragsteller trotz zweimaliger Fristverlängerung nicht beigebracht. Die dem Polizeipräsidium E im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 15. Februar 2012 vorgelegten ärztlichen Behandlungsberichte der Abteilung für Orthopädie des Marienkrankenhauses L vom 15.10.2010 sowie des Medical Park Bad X vom 29. Oktober 2010 betreffend seine stationären orthopädischen (Rehabilitations-)Behandlungen und die Mitteilung des Ergebnisses der amtsärztlichen Begutachtung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen einer schweren Verschleißerkrankung beider Kniegelenke durch das Gesundheitsamt der Stadt E1 vom 29. November 2010 genügten den Anforderungen des 6 Abs. 2, Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV an das beizubringende amts-/ fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten nicht. Denn zum einen verlangt § 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 AWaffV, dass zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden hat; zum anderen muss das beizubringende Gutachten explizit Auskunft darüber geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen (§ 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 2 AWaffV). Die von dem Antragsteller vorgelegten orthopädischen Behandlungsberichte bzw. das amtsärztliche Gutachten zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen einer schweren Verschleißerkrankung beider Kniegelenke erfüllen diese Anforderungen nicht. Hierauf wurde der Antragsteller durch das Polizeipräsidium E in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 13. März 2012 auch ausdrücklich hingewiesen.Rn. 12
Die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens hat der Antragsteller auch im Sinne des § 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV zu vertreten. Gründe dafür, dass ihm die nicht erfolgte Vorlage des Gutachtens nicht vorzuwerfen wäre, bestehen nicht. Wie dargelegt wurde die Frist zur Beibringung des geforderten Gutachtens auf den Antrag des Antragstellers hin wegen seiner postoperativen Beschwerden am linken Vorfuß zweimal verlängert. In der zuletzt erfolgten Fristverlängerung wurde der Antragsteller zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Falle einer weiter andauernden Erkrankung bis zum Fristablauf am 13. Juli 2012 ein ärztliches Attest vorzulegen habe, aus welchem sich ergebe, wann mit einem Fortschritt der Genesung dergestalt zu rechnen sei, dass er seine Wohnung zur Wahrnehmung eines Begutachtungstermins verlassen könne. Weder das geforderte Gutachten noch das erbetene ärztliche Attest hat der Antragsteller bis zum Fristablauf am 13. Juli 2012 bei dem Polizeipräsidium E vorgelegt. Auch nach Fristablauf hat er sich nicht mit der Waffenbehörde in Verbindung gesetzt. Erst nach Erhalt der streitgegenständlichen Verfügung am 8. August 2012 meldete sich der Antragsteller telefonisch bei dem Polizeipräsidium E und teilte mit, dass er weiterhin erkrankt sei, die Arztpraxis wegen Urlaubs geschlossen gewesen sei und er seine Wohnung nicht habe verlassen dürfen. Gründe dafür, weshalb der Antragsteller sich mit diesen Informationen nicht früher, namentlich vor dem Fristablauf am 13. Juli 2012, telefonisch an das Polizeipräsidium E gewandt und eine weitere Fristverlängerung erbeten hat oder weshalb er nicht die behandelnden Ärzte telefonisch ersucht hat, das von dem Polizeipräsidium E geforderte ärztliche Attest unmittelbar nach dort zu übersenden, sind weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Ein derartiges Vorgehen wäre dem Antragsteller auch trotz seiner fortdauernden postoperativen Beschwerden zumutbar gewesen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass unter den gegebenen Umständen die Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht nochmals angemessen verlängert worden wäre.Rn. 13
Da der Antragsteller auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage sowohl in der Anhörung vom 17. Januar 2012 als auch in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 13. März 2012 hingewiesen worden ist, durfte das Polizeipräsidium E nach Ablauf der zuletzt bis zum 13. Juli 2012 gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens bei Erlass der Widerrufsverfügung am 6. August 2012 auf seine Nichteignung zum Umgang mit Waffen schließen (§ 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AWaffV) und hatte den Widerruf der Waffenbesitzkarten als zwingende gesetzliche Folge auszusprechen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).Rn. 14
Sonstige Tatsachen, die zu einem ausnahmsweisen Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der offensichtlich rechtmäßigen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung führten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.Rn. 15
2. Auch die Anordnung in Ziffer 2. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung in der Fassung, die sie durch den im gerichtlichen Verfahren zur Gerichtsakte gereichten Schriftsatz des Polizeipräsidiums E vom 8. November 2012 gefunden hat, erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.Rn. 16
Die Anordnung, die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten an die zuständige Behörde herauszugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber von Waffenbesitzkarten, die nach den Vorschriften des Waffengesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden zurückzugeben. Da das Polizeipräsidium E die Waffenbesitzkarten des Antragstellers, wie oben dargelegt, zu Recht widerrufen hat, war es berechtigt, eine entsprechende Herausgabeanordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG hinsichtlich der im Besitz des Antragstellers befindlichen Erlaubnisurkunden zu erlassen.Rn. 17
Auch die weitergehende Anordnung, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen sowie die etwaig im Besitz des Antragstellers befindliche Munition bis spätestens zum 19. September 2012 an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, erweist sich als rechtmäßig; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde u. a. bei demjenigen, der auf Grund einer Erlaubnis, die widerrufen worden ist, Waffen und Munition erworben oder befugt besessen hat und sie noch besitzt, anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Von dieser Ermächtigung hat das Polizeipräsidium E in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der Antragsteller, dessen drei Waffenbesitzkarten zu Recht widerrufen wurden (s. o.), ist augenscheinlich noch im Besitz seiner in den drei Waffenbesitzkarten eingetragenen 17 Schusswaffen und ggf. weiterer Munition.Rn. 18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Rn. 19
Die Streitwertfestsetzung ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und Ziffern 1.5 und 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) erfolgt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Fällen, in denen um Waffenbesitzkarten gestritten wird, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000. Euro zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind. Dieser Wert ist im Ansatz um 750.- Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen,

vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 20 B 45/10 -, Juris Rn. 27.
Rn. 20
Die Anordnung in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung fällt hingegen nicht streitwerterhöhend ins Gewicht. Der so für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 17.000.- Euro (Widerruf von drei Waffenbesitzkarten mit insgesamt 17 eingetragenen Waffen) ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) halbiert worden.Rn. 21