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Robert Hotstegs*: Ende einer Dienstfahrt? Thüringer Abkürzung im Disziplinarrecht verfassungswidrig

ZVR-Online Dok. Nr. 9/2016 – online seit 10.05.2016

Beamtinnen und Beamte stehen in einem besonderen Rechts- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn, Richterinnen und Richter ebenso. Auch auf Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungen und weitere besondere Personengruppen findet das Disziplinarrecht Anwendung. Die Rechtsentwicklung im Bund und den Bundesländern verlief dabei in den letzten Jahren und Jahrzehnten weitgehend in einem Gleichklang. Nachdem sich alle Gesetzgeber von einem stark strafprozessual ausgerichteten Verfahren verabschiedet und stattdessen ein verwaltungsrechtlich geprägtes, kontradiktorisches Verfahren installiert haben, sind die Nuancen zwischen dem Bundes- und Landesrecht oftmals marginal.Rn. 1

A. Problemaufriss

Wesentliche Abweichungen ergaben sich lediglich im baden-württembergischen Landesrecht, soweit dort nämlich dem Dienstherrn alle Sanktionsmöglichkeiten bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bereits im behördlichen Disziplinarverfahren zur Verfügung stehen und er mithin durch Erlass einer Disziplinarverfügung das Beamtenverhältnis beenden kann. Damit entfällt die Erhebung einer Disziplinarklage, gerichtliche Verfahren werden ausschließlich als Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarverfügung geführt. Hierzu hat sich der Disziplinarsenat am 21.04.2015 in seinen Entscheidungen 2 C 4.15 und 2 C 13.15 positioniert.Rn. 2
Nach Klärung dieser Rechtsfrage verbleibt aber eine weitere wesentliche Abweichung aus dem thüringischen Disziplinarrecht: dort sieht § 27 Abs. 3 ThürDG eine Abkürzung des behördlichen Disziplinarverfahrens und die sofortige Erhebung einer Disziplinarklage vor. Der sogenannte "Verzicht auf Ermittlungen" ist dabei nach den Worten des Gesetzgebers sogar als zwingende Vorschrift ausgestaltet. Die Norm lautet: "Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen, ist diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben." Eine derartige Verkürzung kennt weder das Bundesdisziplinarrecht, noch das Recht anderer Bundesländer.Rn. 3
Daher stellt sich die Frage, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Artikels und der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde 2 B 7.16.[1]Rn. 4
Die zitierte Vorschrift des Thüringer Disziplinargesetzes ist verfassungswidrig, wenn sie gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Umgekehrt bedeutet die Prüffrage an das Bundesverwaltungsgericht daher:

Ist § 27 Abs. 3 ThürDG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, obwohl dem betroffenen Beamten unter Wegfall des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (§ 36 S. 4 ThürDG) und der abschließenden Anhörung (§ 36 S. 6 ThürDG) eine (außergerichtliche) 'Instanz' verkürzt bzw. vorenthalten wird?
Rn. 5

B. Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 3 ThürDG

In der - wenigen bisher vorhandenen - Rechtsprechung[2] wurde bislang übersehen, dass § 27 Abs. 3 ThürDG gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Sie setzt sich weder mit der historischen Genese der Vorschrift, noch mit der Frage der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums näher auseinander. Allerdings handelt es sich bei der Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, der daran anschließenden Schlussanhörung und der sodann zu treffenden Schlussentscheidung des Dienstherrn um eine verfassungsrechtlich gebotene Verfahrensabfolge.Rn. 6
Zwar hat der thüringische Gesetzgeber deutlich gemacht, er wollte hierdurch doppelte Ermittlungen vermeiden.[3]Rn. 7
Er verkannte aber gleichwohl, dass die Anhörung des Beamten unter Vorlage des Abschlussberichts des behördlichen Disziplinarverfahrens Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in der Gestalt des Willkürverbots ist. Es handelt sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums.Rn. 8
Von einem hergebrachten Grundsatz im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG kann nur gesprochen werden, wenn es um Regelungen geht, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Berufsbeamtentum als solches, also seine essentiellen Grundsätze, antasten würde. Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.Rn. 9
Zu diesen hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen, gehört auch die Fürsorgepflicht. Sie verpflichtet etwa als Alimentationspflicht den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinen Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Ebenso unterliegt der Dienstherr aber auch dem allgemeinen Willkürverbot, insbesondere nach dem die Lehre des besonderen Gewaltverhältnisses grundsätzlich in der Rechtsprechung aufgegeben wurde.Rn. 10
Fürsorge ohne Willkür bedeutet im Disziplinarverfahren den ordnungsgemäßen Abschluss der behördlichen Ermittlungen, sodann im ersten Schritt die Beteiligung des Beamten und anschließend die Entscheidung über die Disziplinarklage.Rn. 11
Wenn der Freistaat Thüringen von der Vorschrift des § 27 Abs. 3 ThürDG Gebrauch macht, verkürzt er diesen Weg und schließt die behördlichen Ermittlungen nicht ordnungsgemäß ab.Rn. 12
Dies war aber - im Einklang mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums unter Art. 33 Abs. 5 GG - bis zur Einführung des Thüringer Disziplinargesetzes vom 21. Juni 2002 stets zwingend geboten.Rn. 13
In Thüringen fanden zuvor nämlich nach § 141 Abs. 4 des Thüringer Beamtengesetzes bis zum In-Kraft-Treten einer Thüringer Disziplinarordnung Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 10 des Einigungsvertrags, das heißt für das Disziplinarrecht der Beamten im Wesentlichen die Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung Anwendung. Wegen landesrechtlicher Besonderheiten, die die Bundesdisziplinarordnung nicht regelte, galt ersatzweise das Disziplinarrecht des Landes Niedersachsen entsprechend. Bundes- und niedersächsisches Landesdisziplinarrecht liefen an diesem Punkte konform, beide sahen die abschließende Anhörung im förmlichen Disziplinarverfahren vor:Rn. 14
§ 63 Abs. 1 BDO

(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hierzu der Bundesdisziplinaranwalt zu laden.

(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist der Bericht mitzuteilen.
Rn. 15
§ 62 NDO - Abschluß der Untersuchung

(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, so hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern.

(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.
Rn. 16
Diese Ausgestaltung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist auch bereits unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung und zuvor vorhanden gewesen. So führen die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten[4] aus:Rn. 17
§ 82 Abs. 1 RBG

Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten zu verantworten.
Rn. 18
§ 84 RBG

Der Entfernung aus dem Amte muss ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von der obersten Reichsbehörde verfügt. Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung und einer mündlichen Verhandlung.
Rn. 19
§ 94 RBG

In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zugezogen. Dieselben werden, wenn sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. [...]
Rn. 20
§ 97 RBG

Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Akten an die oberste Reichsbehörde eingesendet.
Rn. 21
Die förmliche Anhörung war somit stets der Erhebung auch der Disziplinarklage vorgeschaltet, es handelt sich um eine Rechtslage, die als Fürsorge des Dienstherrn gegenüber dem Beamten vor behördlicher Willkür im Disziplinarverfahren über Art. 33 Abs. 5 GG weiterhin Schutz genießt.Rn. 22
Dies ist auch aus der Natur des Anhörungsrechts geboten.Rn. 23
Das Rechtsstaatsprinzip sowie die Verpflichtung des Staates zur Achtung und Wahrung der Menschenwürde, die es verbietet, den Menschen zu einem Objekt staatlichen Handelns zu machen, hat notwendiger Weise einen entsprechenden Anspruch des Betroffenen zur Folge.Rn. 24
So hat das Bundesverfassungsgericht schon von seiner frühen Rechtsprechung an ausgeführt:

"Die Strenge, mit der das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht immer wieder betont, beruht nicht nur darauf, daß die Anhörung der Beteiligten für eine allseitige Aufklärung des Sachverhalts in der Regel unumgänglich ist und daß es daher im Interesse einer richtigen Entscheidung ihnen möglich gemacht werden muß, von anderer Seite gegebene Darstellungen zu ergänzen oder zu berichtigen; neben dem Interesse an der Aufklärung der Tatsachen fordert dies die Würde der Person der Rechtsgenossen."[5]
Rn. 25
Diese Auffassung wird auch durch jüngere Entscheidungen regelmäßig bekräftigt. So führt das Bundesverfassungsgericht aus:

"Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>). Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG darf der Einzelne deshalb nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 <95>; 65, 171 <174 f.>)."[6]
Rn. 26
Art. 20 Abs. 3 GG bindet die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht. Die damit verfügte Unterwerfung der gesamten Staatsgewalt unter das Recht ist der Kern des Rechtsstaatsprinzips. Dieses Prinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes.Rn. 27
Jeder Verwaltungseingriff in die Rechtssphäre des Einzelnen erfordert demnach ein faires Verfahren:

"Aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>). An diesem allgemeinen Prozessgrundrecht sind alle diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den spezielleren grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>)."[7]
Rn. 28
Die abschließende Anhörung dient den schutzwürdigen Interessen des Beamten, insbesondere dem Schutz der materiellen Grundrechte, die der Sache nach betroffen sind, sowie sonstiger einschlägiger Prinzipien des Verfassungsrechts. Sie kann insbesondere nicht durch eine laufende Anhörung im Verfahren ersetzt werden.Rn. 29
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Erfordernis der rechtzeitigen Information über den Verfahrensstand - mithin auch zum Ergebnis der Untersuchung und deren Wertungen - sowie zur Möglichkeit, den eigenen Standpunkt wirksam vertreten zu können, aus:

"Ob und inwieweit Garantien für das Verwaltungsverfahren grundrechtlich gefordert sind, richtet sich zum einen nach Art und Intensität des Grundrechtseingriffs, zum anderen danach, inwieweit der Grundrechtsschutz durch die nachträgliche Kontrolle der Gerichte gewährleistet ist. [...] Darüber hinaus ist unverzichtbar und gilt auch in anderen Rechtsstaaten als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien, daß die Betroffenen ihren Standpunkt wirksam vertreten können. Das bedeutet, daß sie rechtzeitig über den Verfahrensstand zu informieren sind und daß die Berücksichtigung ihres Vorbringens bei der Entscheidung gewährleistet sein muß."[8]
Rn. 30
Die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt wirksam vertreten zu können, muss dabei notwendiger Weise auch das Recht des Beamten beinhalten, weitere Ermittlungen zu beantragen. Dies kann er indes nur dann, wenn ihm das Untersuchungsergebnis bekannt gegeben wurde. Ob weitere Aufklärungsmaßnahmen notwendig sind und den beabsichtigten Erfolg haben, lässt sich dabei erst nach deren Durchführung beurteilen. So führt das Bundesverwaltungsgericht zur Beweisaufnahme des Gerichts aus:

"Ob Aufklärungsmaßnahmen den beabsichtigten Erfolg haben werden, lässt sich - soweit sie überhaupt geeignet sind, zur Feststellung bestimmter Tatsachen beizutragen - erst nach deren Durchführung beurteilen. Das Absehen von einer weiteren Sachaufklärung mit der Begründung, etwa in Betracht kommende Beweismittel würden voraussichtlich nicht den gewünschten Aufschluss erbringen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung der Verpflichtung des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dar, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 <265 f.>)."[9]
Rn. 31
Diese Grundsätze gelten auch im Verwaltungsverfahren gleichermaßen. Daraus ergibt sich, dass die weit verbreitete Praxis, Ermittlungsanregungen oder Beweisanträge im Verwaltungsverfahren, die regelmäßig in der abschließenden Anhörung vorgebracht werden, eher standardmäßig und lapidar abzulehnen, nicht mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist.[10]Rn. 32
Eine Unvereinbarkeit mit Recht und Gesetz ist demnach erst recht und umso mehr zu beklagen, wenn es dem Beamten mangels Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse sogar gänzlich verwehrt wird, weitere Ermittlungen anzuregen oder Beweisanträge zu stellen.Rn. 33
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 36 S. 1 ThürDG im üblichen Disziplinarverfahren sogar ausdrücklich dem betroffenen Beamten das Recht zur Beantragung weiterer Ermittlungen zugesteht und diese Vorschrift insofern (marginal) positiv vom Bundesrecht abweicht, wirkt diese Rechtsverkürzung des § 27 Abs. 3 ThürDG geradezu doppelt.Rn. 34
Der von dem Disziplinarverfahren betroffene Beamte muss - will man den rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens nicht gänzlich ad absurdum führen - die Möglichkeit erhalten, auf das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung die im Rahmen der abschließenden Anhörung abgegebene Stellungnahme ernsthaft in Erwägung zieht. Die Anhörung muss sich - das gebietet bereits der allgemeine verwaltungsrechtliche Anhörungsgrundsatz, hinter dem das Disziplinarverfahren wegen seiner gravierenden Folgen für die (Grund-)Rechte des Betroffenen jedenfalls nicht zurückbleiben darf - auf die "für die Entscheidung erheblichen Tatsachen" beziehen.[11] Dazu gehören aber eben auch die Ermittlungsergebnisse einschließlich der Ergebnisse von Beweisaufnahmen.Rn. 35
Damit ist § 27 Abs. 3 S. 1 ThürDG aber auch einer verfassungskonformen Auslegung nicht mehr zugänglich, denn sind die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse und die abschließende Anhörung Ausfluss des Art. 33 Abs. 5 GG, bedeutet dies den "Verzicht auf Ermittlungen" nicht anzuwenden und den übrigen Vorschriften des ThürDG zu folgen.Rn. 36
Die hier vorläufig beantwortete Frage, dass die Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, die Abschlussanhörung und die daran (zeitlich) anschließende Abschlussentscheidung des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen und der Verfahrensverlauf somit Teil des Willkürverbots und der Fürsorgepflicht ist, ist bislang in der Rechtsprechung nicht thematisiert worden. Die Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts[12] und des Bundesverwaltungsgerichts ginge an dieser Stelle daher fehl, da die - jedenfalls öffentlich dokumentierte - Rechtsprechung gezielt die Frage der Verfassungsmäßigkeit nicht beantwortet hat (bislang offenbar mangels Rüge auch nicht beantworten musste).Rn. 37
Die Frage der Verfassungsmäßig- bzw. Verfassungswidrigkeit kann nur in einem Revisionsverfahren oder nach Zurückverweisung an das Berufungsgericht entschieden werden. Im Rahmen der derzeit anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde (Az. 2 B 7.16) ist eine Klärung noch nicht zu erzielen.Rn. 38
Wie weit die verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen reichen und ob § 27 Abs. 3 ThürDG vor diesem Hintergrund noch Bestand haben kann ist klärungsbedürftig.Rn. 39

C. Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Selbst für den Fall, dass man eine Verfassungswidrigkeit nicht annehmen wollte, ist jedenfalls die Klärung der Auslegung des § 27 Abs. 3 ThürDG in einem Revisionsverfahren vorzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die nachfolgenden Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts in der bisherigen thüringischen Disziplinarrechtsprechung keinen Niederschlag gefunden haben und die Rechtsprechung bislang von ihnen abweicht:

"Die Strenge, mit der das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht immer wieder betont, beruht nicht nur darauf, daß die Anhörung der Beteiligten für eine allseitige Aufklärung des Sachverhalts in der Regel unumgänglich ist und daß es daher im Interesse einer richtigen Entscheidung ihnen möglich gemacht werden muß, von anderer Seite gegebene Darstellungen zu ergänzen oder zu berichtigen; neben dem Interesse an der Aufklärung der Tatsachen fordert dies die Würde der Person der Rechtsgenossen."[13]

"Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>). Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG darf der Einzelne deshalb nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 <95>; 65, 171 <174 f.>)."[14]
Rn. 40
Hierzu setzt sich jede gerichtliche Entscheidung in Widerspruch, die davon ausgeht, die Verfahrensverkürzung und die unterbliebene Anhörung nach Mitteilung des Ermittlungsergebnisses sei im Ergebnis heilbar und somit unerheblich.Rn. 41

D. Ergebnis

Die historische Betrachtung zeigt, dass es als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gelten kann, das behördliche Disziplinarverfahren durch ein Ermittlungsergebnis und die daran anschließende Anhörung abzuschließen. Erst hiernach ist die Disziplinarklage zu erheben. Dieses Verfahrensdesign ist auch nicht etwa Selbstzweck, sondern Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren und im Kern bereits durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Der Thüringer Sonderweg des "Verzichts auf Ermittlungen" in Form des § 27 Abs. 3 S. 1 ThürDG ist verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Auslegung ist derzeit nicht ersichtlich.Rn. 42
Fußnoten

* Robert Hotstegs ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf. Die Kanzlei ist seit über 30 Jahren auf das Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert. www.hotstegs-recht.de

[1]Der Verfasser ist Prozessbevollmächtigter in dem genannten Verfahren.
[2]zuletzt Thüringer OVG, Urt. v. 29.09.2015 - 8 DO 354/15.
[3]LT-Drs. 3/1943, S. 54.
[4]RGBl 1873, 61.
[5]BVerfG, Entscheidung v. 13.02.1958 - 1 BvR 56/57.
[6]BVerfG, Beschl. v. 18.01.2000 - 1 BvR 321/96.
[7]BVerfG, Beschl. v. 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03.
[8]BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, juris.
[9]BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 2 B 34/07.
[10]Zum Bundesrecht: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 30 Rn. 3.
[11]Für den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Anhörungsgrundsatz statt Vieler nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 28 Rn. 29.
[12]Namentlich Thüringer OVG, Urt. v. 05.12.2011 - 8 DO 110/09.
[13]BVerfG, Entscheidung v. 13.02.1958 - 1 BvR 56/57.
[14]BVerfG, Beschl. v. 18.01.2000 - 1 BvR 321/96.