VG Stuttgart, Urt. v. 19.05.2014 – 1 K 4357/12 – „Kein polizeiliches Vorgehen gegen Trinker“
ZVR-Online Dok. Nr. 13/2014 – online seit 02.07.2014
Leitsätze der Redaktion
1. Die Erteilung eines Aufenthaltsverbots setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Begehung einer Straftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen und dass, um dies zu verhindern, die Einschränkung der Freizügigkeit erforderlich ist. Nicht ausreichend ist, dass der Adressat des Aufenthaltsverbots „polizeilich in Erscheinung“ getreten ist. | Rn. 1 |
2. Die Zugehörigkeit einer Person zur Trinker- und Obdachlosenszene begründet nicht bereits hinreichend den konkreten Verdacht für ein künftiges strafbares Verhalten, dem präventivpolizeilich begegnet werden könnte. | Rn. 2 |
Zur Entscheidung vom 19.05.2014 geht es hier.