VG Hannover, Urt. v. 19.06.1995 – 10 A 7124/94 – „Seenotsignalpistole für Yachteigner“
ZVR-Online Dok. Nr. 30/2014 – online seit 09.12.2014
§ 28 WaffG, § 30 WaffG
Leitsätze der Redaktion
1. Jedenfalls bei Hochseefahrten besteht für Eigner und sonstige Besitzer seegehender Yachten ein Bedürfnis zur Mitführung einer Seenotsignalpistole. | Rn. 1 |
2. Der Einsatz von Fallschirmsignalraketen vom Typ T2 kann den Gebrauch einer Seenotsignalpistole im Kaliber 4 nicht sinnvoll ersetzen. Einerseits kann die Signalpistole mit einer Hand benutzt werden und andererseits bietet sie die Möglichkeit, durch Verwendung unterschiedlicher Munitionstypen unterschiedliche Signale zu geben. | Rn. 2 |
Zur Entscheidung vom 19.06.1995 geht es hier.