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VG Hannover, Urt. v. 19.06.1995 – 10 A 7124/94 – „Seenotsignalpistole für Yachteigner“

ZVR-Online Dok. Nr. 30/2014 – online seit 09.12.2014

§ 28 WaffG, § 30 WaffG

Leitsätze der Redaktion

1. Jedenfalls bei Hochseefahrten besteht für Eigner und sonstige Besitzer seegehender Yachten ein Bedürfnis zur Mitführung einer Seenotsignalpistole. Rn. 1
2. Der Einsatz von Fallschirmsignalraketen vom Typ T2 kann den Gebrauch einer Seenotsignalpistole im Kaliber 4 nicht sinnvoll ersetzen. Einerseits kann die Signalpistole mit einer Hand benutzt werden und andererseits bietet sie die Möglichkeit, durch Verwendung unterschiedlicher Munitionstypen unterschiedliche Signale zu geben. Rn. 2

Zur Entscheidung vom 19.06.1995 geht es hier.