VG Weimar, Urt. v. 23.10.2012 – 8 K 1309/11 We – „Rocker sind nicht per se Kriminelle“
ZVR-Online Dok. Nr. 32/2015 – online seit 12.11.2015
Art. 2 Abs. 1 GG, § 1004 Abs. 1 BGB
Leitsätze der Redaktion
1. Zur Klagebefugnis der unter einer Kollektivbezeichnung angesprochenen Mitglieder eines Motorradclubs. | Rn. 1 |
2. Die Bezeichnung als „Outlaw“ wird mit „Geächteter“ oder „Vogelfreier“ übersetzt und steht damit in einem anderen Bedeutungszusammenhang als der deutsche Begriff „kriminell“. | Rn. 2 |
Entscheidung
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