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VG Weimar, Urt. v. 23.10.2012 – 8 K 1309/11 We – „Rocker sind nicht per se Kriminelle“

ZVR-Online Dok. Nr. 32/2015 – online seit 12.11.2015

Art. 2 Abs. 1 GG, § 1004 Abs. 1 BGB

Leitsätze der Redaktion

1. Zur Klagebefugnis der unter einer Kollektivbezeichnung angesprochenen Mitglieder eines Motorradclubs. Rn. 1
2. Die Bezeichnung als „Outlaw“ wird mit „Geächteter“ oder „Vogelfreier“ übersetzt und steht damit in einem anderen Bedeutungszusammenhang als der deutsche Begriff „kriminell“. Rn. 2

Entscheidung

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