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LG Stade, Urt. v. 09.03.2016 – 5 O 138/15 – „Sonderopfer eines Drittbetroffenen bei Durchsuchung“

ZVR-Online Dok. 12/2017 – online seit 04.08.2017

Art. 14 GG, Art. 34 GG, § 839 BGB

Leitsatz der Redaktion

Der von einer polizeilichen Durchsuchung drittbetroffene Grundstückseigentümer erbringt dann, wenn im Zusammenhang mit der Durchsuchung Schäden an seinem Eigentum verursacht werden, ein Sonderopfer, für das er nach den Regeln des enteignenden Eingriffs zu entschädigen ist. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz gem. § 839 i.V.m. Art. 34 GG steht ihm möglicherweise dann zu, wenn er schlüssig darlegt, dass die eingesetzten Polizeibeamten ihre Amtspflichten verletzt haben. Rn. 1

Entscheidung

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