AG Tübingen, Urt. v. 05.10.2018 - 3 C 26/18 – „Facebooksperre: Vollpfosten sind Vollpfosten“
ZVR-Online Dok. Nr. 04/2019 – online seit 31.03.2019
Art. 5 Abs. 1 GG, § 241 Abs. 2 BGB
Leitsätze der Redaktion
1. Ob es sich bei einem Posting in dem sozialen Netzwerk um eine Beleidigung handelt, ist unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts und dem allgemeinen Sprachgebrauch festzustellen. | Rn. 1 |
2. Die Bezeichnung einer Personengruppe als „Vollpfosten“ kann als negatives Werturteil dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen. | Rn. 2 |
3. Dem Betreiber eines Sozialen Netzwerks ist es aufgrund dessen mittelbarer Grundrechtsbindung untersagt, der Meinungsfreiheit unterfallende Postings seiner Nutzer zu sanktionieren. | Rn. 3 |
Entscheidung
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