Skip to main content

AG Tübingen, Urt. v. 05.10.2018 - 3 C 26/18 – „Facebooksperre: Vollpfosten sind Vollpfosten“

ZVR-Online Dok. Nr. 04/2019 – online seit 31.03.2019

Art. 5 Abs. 1 GG, § 241 Abs. 2 BGB

Leitsätze der Redaktion

1. Ob es sich bei einem Posting in dem sozialen Netzwerk um eine Beleidigung handelt, ist unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts und dem allgemeinen Sprachgebrauch festzustellen. Rn. 1
2. Die Bezeichnung einer Personengruppe als „Vollpfosten“ kann als negatives Werturteil dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen. Rn. 2
3. Dem Betreiber eines Sozialen Netzwerks ist es aufgrund dessen mittelbarer Grundrechtsbindung untersagt, der Meinungsfreiheit unterfallende Postings seiner Nutzer zu sanktionieren. Rn. 3

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.