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VGH Kassel, Beschl. v. 06.05.1997 – 1 TZ 578/97 – „Ausschluss eines Beamten von der Beförderungsauswahl“

ZVR-Online Dok. Nr. 12/2022 – online seit 04.10.2022

Art. 33 Abs. 2 GG

Leitsätze der Redaktion:

1. Für einen vorübergehenden Ausschluss eines Beamten vom Beförderungsverfahren wegen mutmaßlicher disziplinarrechtlich relevanter Verfehlungen ist allein die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Dienstherrn maßgebend, deren Überprüfung den Disziplinargerichten vorbehalten ist.

Rn. 1

2. Von einem willkürlichen Missbrauch der disziplinarrechtlichen Befugnisse zu Lasten eines Beamten ist bspw. dann auszugehen, wenn der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder seiner Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt hat.

Rn. 2

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.