Letzte Aktualisierung: 11.April 2022
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Eine Beamtin oder einen Beamten trifft keine Pflicht, bei jedem ihr bzw. ihm übersandten dümmlichen, pornographischen, ausländerfeindlichen oder sonst unangemessenen Bild die Kommunikation mit dem Kommunikationspartner mittels eines Messangerdienstes abzubrechen.
Begehrt ein Rechtsanwalt von einem Justizprüfungsamt Informationszugang, so sind für für derartige IFG-Rechtsstreite gegen die Landesjustizverwaltung die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.
Zu den Begriffen „Anscheinsgefahr“ und „Anscheinsstörung“.
An die Feststellung der Erforderlichkeit der Verhängung eines Waffenbesitzverbots sind erhöhte Anforderungen zu stellen, weil nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt.