Letzte Aktualisierung: 11.April 2022
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Das subjektive öffentliche Recht ist von herausragender Bedeutung für den Verwaltungsprozess. Sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit einer verwaltungsgerichtlichen Klage hängen von der Verletzung eigener Rechte ab.
Soweit einem Betroffenen der Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verboten wird, bedarf dies der „Gebotenheit“. Insoweit genügt nicht bereits jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern nur eine Gefahr mit höherer Dringlichkeit.
Eine Vollmitgliedschaft in dem Motorradclub „Gremium MC Chapter Karlsruhe“ rechtfertigt die Annahme, dass der Betroffene Waffen und Munition missbräuchlich verwenden wird.
Für eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer fehlt es im evangelischen Kirchenrecht an einer Anspruchsgrundlage.