April 2012 – Ausgabe 1

Florian Albrecht, M.A.: Das Verbot strafrechtswidriger Vereine

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 und Alt. 2 GG sind u.a. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, verboten. Das äußerste Mittel, das den Verbotsbehörden im Kampf gegen strafrechtswidrige Vereine zur Verfügung gestellt wird, ist deren Beseitigung mittels Auflösung.…

VGH Mannheim: HAMC Borderland

Zweck und Tätigkeit eines der „Hells Angels“-Bewegung zugehörigen Vereins laufen den Strafgesetzen zuwider, wenn die dem Verein zurechenbaren Straftaten seiner Mitglieder belegen, dass der Verein auch eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor erstrebt und hierbei vor illegalen…

OVG Schleswig: Kuttenverordnung

“Die Verordnungsermächtigung in § 175 LVwG gilt aber nicht für die mögliche Gefahr oder den Gefahrenverdacht, denn es wäre mit dem Grundsatz der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen der Exekutive und des Vorbehaltes des Gesetzes nicht vereinbar, wenn die Exekutive ohne…

VG Schleswig: Sansibar

Im gaststättenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist insbesondere, wer einem unzuverlässigen Dritten Einfluss auf die Führung des eigenen Gaststättenbetriebes einräumt und nicht willens oder in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten. Der unzuverlässige Dritte kann hierbei auch der eigene…